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Zuschlagskriterien müssen die Überprüfbarkeit der Wertungsentscheidung ermöglichen (VK Nordbayern, Beschl. v. 26.11.2018 – RMF-SG21-3194-3-31)

Entscheidung

Das Wettbewerbs-/Transparenzprinzip gebietet eine Überprüfbarkeit und Nachvollziehbarkeit der Wertungsentscheidung, da nur so ein fairer Wettbewerb gewährleistet werden kann. Ein öffentliche Auftraggeber ist daher verpflichtet, die Zuschlagskriterien inhaltlich auszufüllen und ggf. durch Unterkriterien hinreichend zu konkretisieren. Für den Bieterkreis muss erkennbar sein, worauf es dem Auftraggeber ankommt. § 127 Abs. 4 GWB

Leitsatz

  1. Bei der Eignungsprüfung hinsichtlich der personellen Kapazitäten des Bewerbers in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren ist das Wort „beschäftigt“ nicht auf arbeitsrechtliche Anstellungsverhältnisse beschränkt. Nach dem objektiven Empfängerhorizont eines verständigen Bieters kann es insoweit nur darauf ankommen, wie viele Architekten/ Ingenieure/Techniker/Meister in den letzten 3 Geschäftsjahren bei dem Bewerber tätig waren. Sinn und Zweck der Anforderung sind darauf ausgerichtet, dass ausreichend Fachpersonal für den Auftrag zur Verfügung steht. Es kommt nicht darauf an, ob es sich um den Inhaber handelt oder um einen arbeitsvertraglich Beschäftigen.
  2. Gemäß § 127 Abs. 4 GWB müssen Zuschlagskriterien so festgelegt und bestimmt sein, dass die Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbs gewährleistet wird, der Zuschlag nicht willkürlich erteilt werden kann und eine wirksame Überprüfung möglich ist, ob und inwieweit die Angebote die Zuschlagskriterien erfüllen. Soweit erforderlich, ist der öffentliche Auftraggeber verpflichtet, Zuschlagskriterien inhaltlich auszufüllen und durch sog. Unterkriterien zu konkretisieren. Der Auftraggeber muss die Bieter angemessen über die Kriterien und Modalitäten informieren, anhand derer er die Angebotswertung vollziehen wird. Die Bieter müssen erkennen, worauf es dem Auftraggeber ankommt.

Sachverhalt

Die Vergabestelle hatte Fachplanungsleistungen gem. HOAI- Leistungsphasen 1-6  für eine Tragwerksplanung in einem europaweiten Verhandlungsverfahren ausgeschrieben.

Die Zuschlagskriterien waren wie folgt beschrieben:

Bewertung:

Nachdem der spätere Antragsteller im Nachprüfungsverfahren nicht für den Zuschlag vorgesehen war, rügte er die seiner Meinung nach intransparenten Zuschlagskriterien und deren Anwendung und stellte nach Zurückweisung seiner Rüge einen Nachprüfungsantrag.

Die Entscheidung

Mit Erfolg! Die Vergabekammer Nordbayern hielt die Zuschlagskriterien und deren Anwendung nicht für transparent und willkürfrei.

Nach ihrer Auffassung konnten die Bieter nicht erkennen, worauf es der Vergabestelle genau ankomme. Mangels Klarheit der Wertungskriterien sei die Zuschlagsentscheidung nicht nachvollziehbar. Es fehlte daher die ex-post-Transparenz im Sinne einer Nachvollziehbarkeit der getroffenen Zuschlagsentscheidung.

Rechtliche Würdigung

Der Entscheidung der VK Nordbayern ist auf jeden Fall zuzustimmen.

Neben den in der Entscheidung erwähnten Gründen hat die Bewertungsmatrix noch weitere Mängel, die zeigen, dass die Aufstellung von Zuschlagskriterien zu den anspruchvollsten Tätigkeiten im Vergaberecht gehört. So ist bspws. auch die Punktevergabe in den aufgestellten Stufen wohl eher nicht zulässig, weil nicht erkennbar ist, wie innerhalb der einzelnen Stufen differenziert werden soll: Welche sehr gute Lösung erhält 40 und welche ebenfalls sehr gute Lösung erhält 31 Punkte. Unklar ist auch, wie der Preis in Punkte umgerechnet werden soll.

Praxistipp

Die Erstellung von Wertungsmatrizen ist die Königsdisziplin im Vergaberecht. Das gilt sowohl für die Auswahl- als auch für die Zuschlagskriterien. Deshalb ist die Erstellung eines in sich schlüssigen und sinnvollen Wertungskonzepts enorm wichtig.

Wir haben in derartigen Verhandlungsverfahren gute Erfahrungen mit der Wertung von Realisierungskonzepten gemacht. Die von den Bietern präsentierten Realisierungskonzepte werden dabei von einer Bewertungskommission nach verschiedenen Kriterien bewertet und die Punktvergaben dann gemittelt. Dabei ist es wichtig, dass die Bewertungskommission die Angebotspreise nicht kennt, damit die Bewertung tatsächlich objektiv erfolgt. Der Aufwand ist sicherlich hoch, aber er zahlt sich erfahrungsgemäß aus.

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Über Martin Adams, Mag. rer. publ. [1]

Herr Martin Adams, Mag. rer. publ. ist Rechtsanwalt und Inhaber der Kanzlei _teamiur_Rechtsanwälte [2], Mannheim. Herr Adams berät bundesweit öffentliche Auftraggeber bei Ausschreibungen und in vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren, insbesondere im Bereich der Abfallwirtschaft. Darüber hinaus veröffentlicht er regelmäßig Beiträge in entsprechenden Fachmedien und tritt als Referent in Fachseminaren auf.

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