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Vergabe öffentlicher Aufträge: Kommission verklagt Österreich wegen Nichteinhaltung von EU-Vorschriften

Die EU-Kommission hat am 07.03.2019 beschlossen, Österreich vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen. Gegenstand der Klage ist ein von der Stadt Wien vergebener Auftrag für den Bau eines neuen Bürogebäudes. Nach Auffassung der Kommission hat die Stadt Wien mit der Direktvergabe – ohne vorherige Ausschreibung – dieses Großauftrags gegen die EU-Vergabevorschriften (Richtlinie 2004/18/EG [1]) verstoßen. Die Vergabevorschriften tragen zum effizienteren Einsatz von Steuergeldern bei, da sie sicherstellen, dass öffentliche Aufträge im Rahmen wettbewerblicher, offener, transparenter und geregelter Ausschreibungsverfahren vergeben werden.

Nach Ansicht der Kommission handelt es sich im vorliegenden Fall um eine Kombination aus Bauauftrag und Mietvertrag, letztlich aber um die Vergabe eines öffentlichen Auftrags, dessen Hauptzweck die Errichtung des Gebäudes ist. Deshalb hätte der Kommission zufolge eine öffentliche Ausschreibung durchgeführt und damit anderen potenziell interessierten Wirtschaftsteilnehmern die Möglichkeit gegeben werden müssen, wettbewerbsfähige Angebote einzureichen. Der Vertrag könne nicht als reiner Mietvertrag angesehen werden, weil die Entscheidung über die Anmietung des Gebäudes bereits vor dessen Bau getroffen worden sei und die Stadt maßgeblichen Einfluss auf die Bauanforderungen genommen habe.

Die Kommission leitete das Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich im Juli 2016 mit der Übersendung eines Aufforderungsschreibens ein. Im Mai 2018 [2] folgte die Übermittlung einer mit Gründen versehenen Stellungnahme, in der die Kommission Österreich zur Einhaltung der EU-Vergabevorschriften aufforderte.

Da die österreichischen Behörden keine Abhilfemaßnahmen ergriffen haben und das Gebäude nach wie vor vermieten, hat die Kommission nun beschlossen, den Fall vor den Gerichtshof der Europäischen Union zu bringen.

Hintergrund

Vor der Vergabe öffentlicher Aufträge an private Unternehmen müssen die zuständigen Stellen eine öffentliche Ausschreibung durchführen, die den Anforderungen der Richtlinie 2004/18/EG [3] über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge entspricht. Die Richtlinie wurde inzwischen durch die Richtlinie 2014/24 ersetzt und im August 2018 in österreichisches Recht überführt. Als grundlegende Prinzipien einer ordnungsgemäßen Verwaltung von Steuergeldern wurden in der Richtlinie die Grundsätze der Transparenz, Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung von Wirtschaftsteilnehmern verankert.

Quelle: EU Kommission

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