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Direktvergabe von Verkehrsdienstleistungen im Ilm-Kreis zulässig (Thüringer OLG, Beschl. v. 12.06.2019 – 2 Verg 1/18)

Der Senat für Vergabesachen des Thüringer Oberlandesgerichtes hat am 12.06.2019 über die Beschwerde eines in Arnstadt ansässigen Busverkehrsunternehmens entschieden, welche sich gegen das Vorhaben des Ilm-Kreises richtete, die Erbringung des gesamten ÖPNV in ihrem Zuständigkeitsgebiet ab Juli 2019 für die Dauer von 10 Jahren nicht öffentlich auszuschreiben, sondern direkt an eine Gesellschaft zu vergeben, die im Alleineigentum einer Tochtergesellschaft des Ilm-Kreises steht.
Über dieses Vorhaben hatte der Ilm-Kreis im EU-Amtsblatt im März 2018 vorab informiert. Die Beschwerdeführerin rügte die beabsichtigte Direktvergabe, die ihrer Ansicht nach vergaberechtlich unzulässig ist und welche darauf abziele, sie aus dem Markt zu drängen, erfolglos bei der Vergabekammer Thüringen. Gegen die Entscheidung der Vergabekammer richtete sich ihre Beschwerde.
Während des laufenden Beschwerdeverfahrens hat der Ilm-Kreis die Vergabe von Subunternehmerleistungen im nördlichen Ilm-Kreis ausgeschrieben und die Beschwerdeführerin hierauf teilweise einen Zuschlag erteilt. Im April 2019 führte sie die Direktvergabe durch.

Das Vorgehen des Ilm-Kreises haben die Richter des Thüringer Oberlandesgerichtes nunmehr gebilligt und die Beschwerde zurückgewiesen. Der auf Untersagung der Direktvergabe gerichteter Antrag der Beschwerdeführerin sei unzulässig geworden, da die Direktvergabe zwischenzeitlich erfolgt sei. Die Entscheidung der Vergabestelle habe auch keine Rechte der Beschwerdeführerin verletzt.

Der Ilm-Kreis habe mit der direkten Erteilung des öffentlichen Dienstleistungsauftrages an einen internen Betreiber seine europarechtlich eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten genutzt. Dem Ilm-Kreis habe insoweit ein Wahlrecht zwischen einem wettbewerblichen Vergabeverfahren und der Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 zugestanden. Seine Entscheidung zur Nutzung der Direktvergabemöglichkeit sei vorliegend nicht zu beanstanden, da die hierfür normierten Voraussetzungen vorlagen und die Direktvergabe nicht missbräuchlich mit dem Ziel der Verdrängung privater Konkurrenz erfolgt sei.

Quelle: Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 12.06.2019, Az. 2 Verg 1/18

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