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Rheinland-Pfalz: Neue Wertgrenzen bei Vergaben im Unterschwellenbereich

Mit Rundschreiben 40 5-00006 vom 17.07.2019 [1] wurden die Auftragswertgrenzen bei öffentlichen Aufträgen unterhalb der EU-Schwellenwerte wie folgt festgesetzt:Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb und Freihändige Vergaben sind in teilweiser Abweichung von Nummer 3.1 der Verwaltungsvorschrift [2] ohne nähere Begründung zugelassen, wenn bei einer zu vergebenden Leistung der geschätzte Auftragswert nach § 3 der Vergabeverordnung (VgV) – jeweils ohne Umsatzsteuer – bestimmte Wertgrenzen nicht überschreitet:

Bauleistungen nach VOB/A:

Liefer- und Dienstleistungen nach VOL/A:

Hinweis zur UVgO:

Die Reform des Vergaberechts im Unterschwellenbereich erfordert in Rheinland-Pfalz noch umfangreiche Änderungen und Anpassungen auf verschiedenen rechtlichen Ebenen. So ist auch eine Neufassung der Verwaltungsvorschrift zum öffentlichen Auftragswesen in Rheinland-Pfalz erst noch vorgesehen. Bis zum Inkrafttreten dieser Neufassung bleiben die aktuelle Verwaltungsvorschrift vom 24.04.2014 [2] und damit für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen die VOL/A 1. Abschnitt maßgebend.

Weitergehende Informationen finden Sie in dem oben verlinktem Rundschreiben.

Quelle: Rheinland-Pfalz – MWVLW

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