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BMI: Hinweise zur Anwendung der HOAI – Angepasste Vertragsmuster RBBau

Das Bundesministerium des Innern, für Bauen und Heimat (BMI) hat einen Erlass zur Anwendung der HOAI nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) veröffentlicht. Grund für die geänderte Erlasslage ist, dass der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 4. Juli 2019 (Rechtssache C-377/17) festgestellt hat, dass die verbindlichen Mindest- und Höchsthonorarsätze der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) in der Fassung vom 10. Juli 2013 nicht mit der Verpflichtung aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. g und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vereinbar sind (siehe [1]).

In dem Erlass stellt das Ministerium zunächst klar, dass bei Verträgen, die vor der Urteilsverkündung geschlossen wurden, weiterhin von deren Wirksamkeit auszugehen sei – „auch soweit bei der Vergabe und dem Vertragsschluss von der verbindlichen Geltung der Mindest- und Höchstsätze ausgegangen wurde“ (s. 4). Sodann erfolgt eine Klarstellung, dass „(b)ei der Vergabe von Planungsleistungen im Anwendungsbereich der HOAI … in Folge der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs Angebote nicht aus dem Grund ausgeschlossen werden (dürfen), dass sie Mindesthonorarsätze unterschreiten oder Höchsthonorarsätze überschreiten.“

Den Erlass sowie die darin erwähnte Neufassung des Vertragsmuster (VM2/1 „Vertrag Objektplanung – Gebäude und Innenräume“) nebst Hinweisen (VM2/0) und „Anlage zu S 10 — vorläufige Honorarermittlung zum Vertrag Objektplanung Gebäude und Innenräume“ (Stand: 1 . August 2019), das das bisherige Vertragsmuster ersetzt (Stand: 31.05.2018) und ab sofort anzuwenden ist, finden Sie auf der Internetpräsenz der Bundesingenieurkammer, hier [2].

Quelle: BIngK

 

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