Aufgrund des großen und kontroversen Interesses an der Entscheidung der VK Südbayern zur Form der Informationsschreiben nach § 134 GWB (siehe [1]), teilt die Vergabekammer in der vergangenen Woche mit, dass der Beschluss durch die Verwerfung der sofortigen Beschwerde als unzulässig durch das OLG München (Beschl. v. 28.08.2019 – Verg 11/19) bestandskräftig geworden ist. Eine inhaltliche Positionierung des OLG zur Frage der Mitteilung nach § 134 GWB ist dabei aber nicht erfolgt.
Die Entscheidung der Vergabekammer ist auch Gegenstand einer Diskussion im Mitgliederbereich des Deutschen Vergabenetzwerks (DVNW), hier [2]. Noch kein Mitglied? Zur kostenlosen Mitgliedschaft geht es hier [3].
Quelle: VK Südbayern