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Rügerücknahme schließt Schadensersatz nicht grundsätzlich aus! (BGH, Urt. v. 17.09.2019 – X ZR 124/18 – „Lärmschutzwände“)

EntscheidungBereits mit Urteil vom 18. Juni 2019 -X ZR 86/17 – „Straßenbauarbeiten“ (siehe [1]) verneinte der BGH einen Ausschluss von Schadensersatzansprüchen, wenn der Bieter nicht innerhalb der in § 160 Abs. 3 GWB genannten Fristen rechtzeitig gerügt hat. Mit Urteil vom 17.09.2019 führt der BGH weiter aus, dass auch die Rügerücknahme Schadensersatzansprüche nicht grundsätzlich ausschließe.

Der Entscheidung sind die folgenden Leitsätze vorangestellt:

a) Der Teilnehmer an einem Vergabeverfahren nach dem Vierten Teil des GWB ist mit einem auf einen Vergaberechtsverstoß gestützten Schadensersatzanspruch nicht ausgeschlossen, wenn er den Verstoß nicht zum Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer gemacht hat.
b) Hat der Schadensersatz verlangende Bieter einen Vergaberechtsverstoß gerügt, kann ihm kein Mitverschulden nach § 254 BGB angelastet werden, wenn er die Rüge auf Bitten des Auftraggebers zurückgenommen hat, um das Vergabeverfahren nicht weiter zu verzögern.

Eine Besprechung des Urteils finden Sie demnächst auf Vergabeblog.

Quelle: BGH

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