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Verordnung zu Innovationsausschreibungen bei Erneuerbare-Energien-Anlagen in Kraft

Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt trat am 30.01.2020 die Verordnung zu Innovationsausschreibungen (InnAusV [1]) in Kraft. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hatte die Verordnung im Oktober vorgelegt. Der Bundestag hat sie im Dezember beschlossen.

Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier: „Mit der Verordnung gehen wir den nächsten Schritt und integrieren erneuerbare Energien weiter in den Markt und in das Stromsystem. Wir wollen die Innovationskräfte des Marktes nutzen und Anlagenkombinationen zulassen, die Strom stetiger einspeisen können“.

Durch Innovationsausschreibungen können Neuerungen sowohl im Ausschreibungsdesign als auch in technischer Hinsicht getestet werden. Das neue Ausschreibungsdesign beinhaltet zum einen die Anwendung einer fixen Marktprämie, die bereits aus dem Bereich der KWK-Förderung bekannt ist. Weiterhin wird geregelt, dass Anlagenbetreiber für Stromerzeugung bei negativen Preisen an der Strombörse keine Zahlungen erhalten. Eine Zuschlagsbegrenzung führt dazu, dass bei ausbleibendem Wettbewerb nur 80 Prozent der eingegangenen Gebote bezuschlagt werden. Insgesamt wird damit mehr Risiko auf die Anlagenbetreiber übertragen.

Als technische Innovationen können nach der Verordnung nun auch sogenannte Anlagenkombinationen ausgeschrieben werden. Hierbei handelt es sich um einen Zusammenschluss von mehreren Anlagen aus fluktuierenden und nicht fluktuierenden erneuerbaren Energiequellen, z.B. Windkraft und Biomasse oder Photovoltaik und Wasserkraft, die auch mit Speichern kombiniert werden können. Solche innovativen Konzepte sollen dazu beitragen, die Einspeisung und das Stromnetz zu stabilisieren und somit erneuerbare Energien besser zu integrieren.

Quelle: BMWi

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