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Offenbaren von Staatsgeheimnissen: Haftstrafen rechtskräftig

Der Bundesgerichtshof hat die Revisionen der beiden Angeklagten Martin M. (61 Jahre) aus Koblenz und Thomas M. (56 Jahre) aus Meckenheim verworfen (Beschluss vom 18. Februar 2020, Aktenzeichen 3 StR 546/19).

Die beiden Rüstungslobbyisten hatten unbefugt geheime Erläuterungen zu einem Haushaltsentwurf des Bundesverteidigungsministeriums besessen und weitergeleitet. Deshalb hat sie der 7. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Staatsschutzsenat) unter dem Vorsitz von Lars Bachler am 12. Juli 2019 wegen Offenbarens von Staatsgeheimnissen zu Haftstrafen verurteilt: Den Angeklagten Martin M. zu einem Jahr und drei Monaten mit Bewährung und den Angeklagten Thomas M. zu zwei Jahren und sechs Monaten (Aktenzeichen III-7 StS 1/19). Diese Strafe muss Thomas M. nun antreten.

Thomas M. war bei einem Hersteller von Explosivstoffen beschäftigt und pflegte berufliche sowie freundschaftliche Kontakte zu Martin M. Dieser war Niederlassungsleiter eines in Süddeutschland ansässigen Rüstungsunternehmens. Bei einer Routinekontrolle hatte der Sicherheitsdienst dieses Unternehmens eine Kopie der aus dem Verteidigungsausschuss des Bundestages stammenden Ausfertigung des Dokuments in einem unverschlossenen Rollcontainer eines Mitarbeiters aufgefunden.

Nach den durch den Senat im Verlauf der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen handelte es sich um die „Kronjuwelen des Verteidigungshaushalts“. Falls das Dokument in die Hände eines ausländischen militärischen Nachrichtenwesens gelangt wäre, hätte sich dies für die fremde Macht wie ein „6er im Lotto mit Zusatzzahl“ dargestellt.

Quelle: OLG Düsseldorf, PM12/2020

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