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Coronakrise: Kommission genehmigt Beihilfen in Deutschland, Frankreich, Italien, Portugal und Dänemark umgehend

Deutschland, Frankreich, Italien, Portugal und Dänemark haben am Wochenende grünes Licht von der europäischen Wettbewerbsaufsicht für staatliche Beihilfen bekommen, mit denen sie ihre Wirtschaft in der Coronakrise unterstützen wollen. „Wir arbeiten rund um die Uhr mit den Mitgliedstaaten zusammen, um es ihnen zu ermöglichen, rasche, wirksame und gezielte Maßnahmen zur Stützung der europäischen Wirtschaft in dieser schwierigen Zeit zu ergreifen, ohne dem Binnenmarkt zu schaden“; sagte die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission, Margrethe Vestager. „Wir müssen dafür sorgen, dass der Binnenmarkt diese Krise übersteht und anschließend wieder kräftig in Schwung kommt.“

Die Europäische Kommission hatte vergangene Woche binnen weniger Tage einen Befristeten Rahmen [1] ( [2]) vorgestellt, konsultiert und angenommen, mit dem die Mitgliedstaaten den in den Beihilfevorschriften vorgesehenen Spielraum in vollem Umfang nutzen können, um die Wirtschaft infolge des Ausbruchs des Coronavirus zu unterstützen. Dieser Befristete Rahmen sieht fünf Arten von Beihilfen vor, die von den Mitgliedstaaten gewährt werden können:

i) Direkte Zuschüsse, rückzahlbare Vorschüsse oder selektive Steuervorteile: Die Mitgliedstaaten können Regelungen einführen, um einzelnen Unternehmen für die Deckung ihres dringenden Liquiditätsbedarfs bis zu 800 000 EUR zu gewähren.

ii) Staatliche Garantien für Bankdarlehen an Unternehmen: Die Mitgliedstaaten können mit staatlichen Garantien dafür sorgen, dass die Banken Firmenkunden mit Liquiditätsbedarf weiterhin Kredite gewähren, um zur Deckung des unmittelbaren Betriebs- und Investitionsmittelbedarfs beizutragen.

iii) Vergünstigte öffentliche Darlehen an Unternehmen: Die Mitgliedstaaten können Unternehmen zinsvergünstigte Darlehen gewähren, um diese bei der Deckung ihres unmittelbaren Betriebs- und Investitionsmittelbedarfs zu unterstützen.

iv) Zusicherungen für Banken, die staatliche Beihilfen an die Realwirtschaft weiterleiten: Einige Mitgliedstaaten planen, Unternehmen – insbesondere kleine und mittlere Unternehmen – über die bestehenden Darlehenskapazitäten der Banken zu unterstützen. In dem Befristeten Rahmen wird klargestellt, dass solche Fördermaßnahmen als direkte Beihilfen zugunsten der Bankkunden und nicht zugunsten der Banken selbst betrachtet werden, und erläutert, wie etwaige Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Banken auf ein Minimum beschränkt werden können.

v) Kurzfristige Exportkreditversicherungen: Der Rahmen erleichtert es den Mitgliedstaaten nachzuweisen, dass bestimmte Länder nicht als Staaten mit marktfähigen Risiken betrachtet werden können, sodass der Staat bei Bedarf kurzfristige Exportkreditversicherungen anbieten kann. Die Kommission wird die Lage weiterhin verfolgen und ist bereit, erforderlichenfalls Änderungen am Verzeichnis der Staaten mit marktfähigen Risiken vorzunehmen.

Der Befristete Rahmen gilt bis Ende Dezember 2020. Um für Rechtssicherheit zu sorgen, wird die Kommission vor Ablauf dieser Frist prüfen, ob eine Verlängerung erforderlich ist.

Die von Deutschland angemeldeten Unterstützungsmaßnahmen

Auf der Grundlage des Befristeten Rahmens meldete Deutschland bei der Kommission zwei separate Unterstützungsmaßnahmen an, die von der deutschen Förderbank Kreditanstalt für Wiederaufbau („KfW“) umgesetzt werden sollen. Dabei handelt es sich um:

(i) ein Darlehensprogramm, das bis zu 90 Prozent des Risikos für Darlehen an Unternehmen jeder Größe abdeckt, wobei die Darlehen eine Laufzeit von fünf Jahren haben können und je nach Liquiditätsbedarf des Unternehmens bis zu 1 Mrd. Euro betragen dürfen, und

ii) ein Darlehensprogramm, bei dem die KfW mit Privatbanken zusammenarbeitet, um als Konsortium größere Darlehen bereitstellen zu können. Bei dieser Regelung kann das staatlich gedeckte Risiko bis zu 80 Prozent eines Darlehens betragen (jedoch nicht mehr als 50 Prozent des gesamten Fremdkapitals eines Unternehmens).

Die Maßnahmen werden es der KfW ermöglichen, den vom Ausbruch des Coronavirus betroffenen Unternehmen Liquidität in Form vergünstigter Darlehen bereitzustellen. Dies erfolgt in enger Zusammenarbeit mit Geschäftsbanken.

Die Kommission stellte am Sonntag fest, dass die von Deutschland angemeldeten Maßnahmen die im Befristeten Rahmen festgelegten Voraussetzungen erfüllen. [3] So muss der einem Unternehmen gewährte Darlehensbetrag im Verhältnis zu dessen absehbarem Liquiditätsbedarf stehen, und Darlehen dürfen nur bis Ende dieses Jahres und mit einer Höchstlaufzeit von sechs Jahren vergeben werden. Darüber hinaus wird die KfW in ihren Vereinbarungen mit den Geschäftsbanken sicherstellen, dass der im Wege der vergünstigten Darlehen entstehende Vorteil an die Unternehmen mit Liquiditätsbedarf weitergegeben wird.

Die französischen Fördermaßnahmen

Frankreich hat drei getrennte Förderregelungen nach dem Befristeten Rahmen bei der Kommission angemeldet:

Gemäß dem Plan der französischen Regierung sollen über 300 Mrd. Euro an Liquiditätshilfen für Unternehmen mobilisiert werden, die von den wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus-Ausbruchs betroffen sind.

Die Kommission stellte am Samstag fest, dass die von Frankreich angemeldeten Maßnahmen die im Befristeten Rahmen vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen [4] , denn sie sehen Garantien für in Umfang und Dauer begrenzte Darlehen vor, wobei die Risikoübernahme des Staates auf höchstens 90 Prozent beschränkt ist. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die Unterstützung rasch zu günstigen Bedingungen zur Verfügung steht und auf die Unternehmen beschränkt ist, die sie in der derzeitigen Situation dringend benötigen. Um dieses Ziel zu erreichen, sehen die Maßnahmen auch eine Mindestvergütung vor und enthalten Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass die Beihilfen von den Banken tatsächlich an die in Notlage geratenen Empfänger weitergeleitet werden.

Die italienischen Unterstützungsmaßnahmen

Italien hat auf der Grundlage des Befristeten Rahmens eine Beihilferegelung im Umfang von 50 Mio. Euro zur Förderung der Herstellung und Lieferung von medizinischen Gerätschaften und persönlichen Schutzausrüstungen bei der Kommission angemeldet.

Die Regelung zielt darauf ab, das Angebot an solchen Gerätschaften und Schutzausrüstungen auf dem Markt zu vergrößern, da sich das aktuelle Angebot aufgrund der durch den Ausbruch der Krankheit verursachten stark erhöhten Nachfrage als unzureichend erwiesen hat.

Die Beihilferegelung ermöglicht die finanzielle Unterstützung von Unternehmen, die i) neue Produktionsanlagen für medizinische Gerätschaften und persönliche Schutzausrüstungen errichten, ii) die Produktionskapazitäten ihrer bestehenden Anlagen zur Herstellung solcher Gerätschaften und Ausrüstungen ausbauen oder iii) ihre Produktionslinie zu diesem Zweck umfunktionieren. Die geförderten Unternehmen sollen diese Gerätschaften und Ausrüstungen den italienischen Behörden zu dem im Dezember 2019, d. h. vor Ausbruch der Krankheit in Italien üblichen Marktpreis, zur Verfügung stellen.

Die Beihilfe wird in Form direkter Zuschüsse oder rückzahlbarer Vorschüsse gewährt. Die rückzahlbaren Vorschüsse werden in direkte Zuschüsse umgewandelt, wenn die Beihilfeempfänger die Ausrüstung und die Gerätschaften zügig den italienischen Behörden zur Verfügung stellen.

Mit der Regelung werden Unternehmen, die die Herstellung und Lieferung medizinischer Gerätschaften und von Schutzausrüstungen aufnehmen oder ausweiten wollen, rasch und angemessen unterstützt. Außerdem wird ein Anreiz für eine beschleunigte Herstellung und zeitnahe Bereitstellung dieser wesentlichen Güter geschaffen.

Die Kommission hat am Sonntag festgestellt, dass die von Italien angemeldete Maßnahme die im Befristeten Rahmen vorgesehenen Voraussetzungen für die Gewährung von Beihilfen in Form direkter Zuschüsse und rückzahlbarer Vorschüsse erfüllt. [5] Insbesondere werden die staatlichen Hilfen auf der Grundlage der Regelung den Betrag von 800 000 Euro je Unternehmen nicht überschreiten, wie im Befristeten Rahmen festgelegt.

Quelle: EU Kommission

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