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Niedersachsen: Vergaberechtliche Erleichterung im Rahmen der Corona-Krise

Das Land Niedersachsen hat mit Erlass 17 – 04001-§ 55 LHO-2020 vom 20.03. die Wertgrenze für den Direktauftrag gemäß § 14 UVgO angehoben.

Gemäß aktueller Erlasslage [1] können im Anwendungsbereich der Verwaltungsvorschrift (VV) zu § 55 Landeshaushaltsordnung (LHO) Vergabestellen abweichend von § 14 Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) vorerst bis zum 31.05.2020 in der Corona-Krise begründete Beschaffungen von Liefer- und Dienstleistungen, insbesondere Leistungen von besonderer Dringlichkeit im Wege des Direktauftrages durchführen, wenn der geschätzte Auftragswert 20.000 EUR ohne Umsatzsteuer nicht erreicht oder überschreitet.

Für Kommunen besteht entsprechend einem Runderlass [2] des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport (Seite 3) im Anwendungsbereich bzw. in Abweichung der Richtlinien nach § 28 Absatz 2 Satz 1 KomHKVO die Möglichkeit, für in der Corona-Krise begründete Beschaffungen von Liefer- und Dienstleistungen, insbesondere für Leistungen von besonderer Dringlichkeit, abweichend von § 14 UVgO die Wertgrenze für Direktaufträge bis auf weiteres in eigener Zuständigkeit und Verantwortung festzulegen. Die Regelungen des Nds. Tariftreue- und Vergabegesetzes bleiben dabei unberührt.

Die Anhebung der Wertgrenze folgt auf die bekanntgemachten gemeinsamen Ausführungsbestimmungen des Finanz- und Wirtschaftsministeriums zur UVgO vom 18.03.2020 wonach

Aufträge über Liefer- und Dienstleistungen, deren Vergabeverfahren vor dem 31. Mai 2020 begonnen haben, (…) unterhalb des jeweiligen Schwellenwertes gemäß § 106 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen im Wege der Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden (dürfen).

DVNWDen Erlass können Sie auch in der Bibliothek des Deutschen Vergabenetzwerks (DVNW) hier [3] einsehen. Dort finden Sie zudem die bisher über den Vergabeblog kommunizierten Rundschreiben und Erlasse zum Thema. Gerne können Sie Ihnen bekannt gewordene Rundschreiben und Erlasse in der Bibliothek ergänzen. Noch kein Mitglied im DVNW? Zur kostenlosen Mitgliedschaft geht es hier [4].

Quelle: Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung

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