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Berlin: UVgO – Keine Pflicht zur Nutzung der eVergabe bis zum 30.06.2020

Im Land Berlin trat zum 01.04.2020 die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) als maßgebliche Verfahrensordnung für die Vergabe von Lieferungen und Dienstleistungen in Kraft. Zeitgleich sollte die Beschaffung von Lieferungen und Dienstleistungen oberhalb einer geschätzten Auftragssumme von 25.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) im Rahmen der elektronischen Auftragsvergabe verpflichtend durchgeführt werden. Die Arbeitsorganisation zur Eindämmung der Corona-Pandemie, die dazu führt, dass viele der in den Vergabestellen des Landes Beschäftigten überwiegend im Homeoffice tätig sind, erschwert derzeit die Nutzung des elektronischen Vergabeverfahrens bei der Beschaffung von Lieferungen und Dienstleistungen.

Daher kann abweichend von Nr. 8 AV § 55 LHO bis zum 30.06.2020 bei der Vergabe von Lieferund Dienstleistungen oberhalb der Wertgrenze von 25.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) bis zu dem EU-Schwellenwert gemäß § 106 GWB von einem elektronischen Vergabeverfahren abgesehen werden. Diese Regelung gilt mit sofortiger Wirkung für alle bis zum 30.06.2020 begonnen Vergabeverfahren.

Quelle: SenWiEnBe II D  Nr. 03/2020 [1] vom 01.04.2020

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