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BMI: Befristete Anhebung der Wertgrenze zur Durchführung der Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb

Icon CoronaSeit dem 20.04.2020 gilt für das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) sowie für dessen nachgeordneten Geschäftsbereich für die Durchführung von Verhandlungsvergaben mit oder ohne Teilnahmewettbewerb eine Wertgrenze von 100.000 Euro. Die befristete Erhöhung dieser Wertgrenze soll einen Rückgriff auf die Verfahrensart der Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb erleichtern und somit einen Beitrag im Sinne einer effizienten Bedarfsdeckung in den kommenden Monaten leisten.

Um in der aktuellen Pandemielage (SARS-CoV-2) der besonderen Situation hinreichend Rechnung zu tragen, passt das BMI unbeschadet der vergaberechtlich ohnehin bestehenden Möglichkeiten zur Durchführung vereinfachter Verfahren die für das BMI und den Geschäftsbereich geltende Wertgrenze zur Durchführung einer Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb vorübergehend an. Die aktuell geltende Wertgrenze von 25.000 Euro wird für einen befristeten Zeitraum auf 100.000 Euro erhöht.

Das BMI verweist hierzu auf die Anlage des Erlasses vom 20.04.2020.

Nach Nummer 1 der Anlage galt bisher, dass, unbeschadet der Sonderregelung des § 50 UVg0 und der unter § 8 Abs. 4 Nr. 1 bis Nr. 16 UVg0 vorgesehenen Anwendungsfälle der Verhandlungsvergabe, Beschaffungsmaßnahmen, bei denen der geschätzte Auftragswert einen Betrag von 25.000 Euro (Wertgrenze) nicht überschreitet, gemäß § 8 Abs. 4 Nr. 17 UVg0 in Verbindung mit Ziffer 5.4.3 der für BMI und Geschäftsbereich geltenden Beschaffungsregeln, stets im Wege der Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb durchgeführt werden können.

Nach Nummer 2 der Anlage wird diese Wertgrenze mit sofortiger Wirkung auf 100.000 Euro angehoben.

Eine Änderung der für den Geschäftsbereich des BMI geltenden Beschaffungsregeln tritt damit jedoch nicht ein: Für Beschaffungsmaßnahmen mit einem geschätzten Auftragswert von mehr als 25.000 Euro bleibt das Beschaffungsamt grundsätzlich zuständig.

Die Anordnung erfolgt mit sofortiger Wirkung. Sie ist befristet bis zum 15.10.2020.

DVNWDen Erlass können Sie in der Bibliothek des Deutschen Vergabenetzwerks (DVNW) hier [1] einsehen. Dort finden Sie zudem die bisher über den Vergabeblog kommunizierten Rundschreiben und Erlasse zum Thema. Gerne können Sie Ihnen bekannt gewordene Rundschreiben und Erlasse in der Bibliothek ergänzen. Noch kein Mitglied im DVNW? Zur kostenlosen Mitgliedschaft geht es hier [2].

Quelle: BMI-Erlass DG16-11033/94#3 vom 20.04.2020

 

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