Die Anmietung vorhandener Gebäude ist vom Anwendungsbereich des Vergaberechts nach § 107 Abs. 1 Nr. 2 GWB ausgeschlossen. Diese Ausnahme kann allerdings auch bei noch nicht errichteten Gebäuden greifen (s. [1]). Die Abgrenzung eines Bestellbaus von der Anmietung eines noch nicht errichteten Gebäudes ist zurzeit Gegenstand einer Diskussion im Mitgliederbereich des DVNW hier [2]. Noch kein Mitglied? Zur kostenlosen Mitgliedschaft geht es hier [3].