Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist aufgrund Coronapandemie in aller Munde. Doch gemäß § 20 Abs. 8 müssen bestimmte Personen eine Immunität gegen das Masernvirus aufweisen. Das Vergabehandbuch für Lieferungen und Leistungen Bayern (VHL Bayern) [1] sieht hierzu eine „Erklärung zum Masernschutz“ in Formblatt 2493/L2493 vor. Ist eine solche gesetzliche Anforderung zum Gegenstand der Vergabeunterlagen zu machen? Interessante und lehrreiche Diskussion im Mitgliederbereich des DVNW hier [2]. Noch kein Mitglied? Zur kostenlosen Mitgliedschaft geht es hier [3].