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BerlAVG: Evaluierung der Wertgrenzen für Vergabemindestentgelt

Die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe Berlin evaluiert und beabsichtigt die Wertgrenzen für Liefer- und Dienstleistungen gemäß § 18 Absatz 2 Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG) festzusetzen. Alle Einrichtungen der unmittelbaren und mittelbaren Landesverwaltung Berlin sind verpflichtet, entsprechende Daten zu übermitteln.

Einrichtungen der landesunmittelbaren Verwaltung und die Anstalten, Körperschaften und Anstalten d.ö.R., die dem Regime des § 55 LHO unterliegen (§ 2 Abs. 1 und 2 BerlAVG), müssen zwei Daten ermitteln:

a) das Gesamtauftragsvolumen der Lieferungen und Dienstleistungen aller vergebenen öffentlichen Aufträge (ohne Umsatzsteuer) und

b) das Auftragsvolumen aller vergebenen öffentlichen Aufträge über Lieferungen und Dienstleistungen bis 10.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) für den Zeitraum Januar bis Dezember 2021 zu übermitteln.

Die Einrichtungen der landesmittelbaren Verwaltung (Anstalten, Körperschaften und Anstalten d.ö.R., die dem Regime des § 55 LHO nicht unterliegen, sowie die juristischen Personen des Privatrechts, die überwiegend im Eigentum des Landes Berlin stehen (§ 2 Abs. 3 und 4 BerlAVG), müssen lediglich das Gesamtauftragsvolumen aller vergebenen öffentlichen Aufträge über Lieferungen und Dienstleistungen (ohne Umsatzsteuer) für den Zeitraum Januar bis Dezember 2021 ermitteln. Unterhalb der Schwellenwerte des § 106 GWB sind sie von der Anwendung des Vergaberechts und damit auch des BerlAVG ausgenommen.

So geht es aus dem Gemeinsamen Rundschreiben SenStadtWohn V M / SenWiEnBe II D Nr. 04/2021 hervor, das Sie online im Vergabeservice Berlin [1] finden.

Quelle: Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe Berlin

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