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Flutkatastrophe: NRW setzt Anwendung des (Haushalts-)Vergaberechts aus

Rhein­land-Pfal­z hat für die von den verheerenden Hochwasserschäden betroffenen Kommunen das Haushaltsvergaberecht zunächst bis zum Jahresende ausgesetzt (siehe [1]). Mit einem gemeinsamen Runderlass vom 04.08.2021 folgt NRW dem Land Rheinland-Pfalz und setzt für Vergabeverfahren, die im Zusammenhang zu der Unwetterkastrophe stehen, die UVgO sowie die VOB/A – 1. Abschnitt aus. Im Übrigen werden Hinweise für Verfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte zusammengefasst.

Vergabeerleichterungen zur Beseitigung von Schäden, die durch die Unwetterkatastrophe vom 14./15. Juli 2021 verursacht wurden

Zur Abwendung weiterer Gefahren und zur Herstellung und zum Wiederaufbau der Infrastruktur, auch der Schiene, der Beseitigung von Schäden an Landesliegenschaften, zur Sicherstellung der Arbeitsfähigkeit der Verwaltung und zur Beseitigung von Umweltschäden haben das Ministerium der Finanzen NRW und Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie für Landesbehörden Vereinfachungen für Vergabeverfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte beschlossen sowie Hinweise für Verfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte zusammengefasst – Gemeinsamer Runderlass vom 04.08.2021 [2] (.pdf).

Der Erlass tritt erst am Tag nach Veröffentlichung im Ministerialblatt in Kraft.

Quelle: vergabe.NRW

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