Die Auftragsänderung nach § 132 GWB stellt in monetärer Hinsicht auf den „ursprünglichen“ Auftragswert ab. Doch was genau ist eigentlich der ursprüngliche Wert des Auftrags? Interessante und lehrreiche Diskussion im Mitgliederbereich des DVNW hier [1]. Noch kein Mitglied? Zur kostenlosen Mitgliedschaft geht es hier [2].