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Wettbewerbsregister: Nächste Stufe des Wirkbetriebs – Mitteilungspflicht und Abfragemöglichkeit ab dem 01.12.2021

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) machte am 29.10.2021 im Bundesanzeiger bekannt, dass die Voraussetzungen für die elektronische Datenübermittlung in Bezug auf das Wettbewerbsregister vorliegen. Diese Bekanntmachung ist Voraussetzung dafür, dass die Mitteilungs- und Abfragepflichten in Bezug auf das Wettbewerbsregister anwendbar werden.

Das bundesweite Wettbewerbsregister stellt öffentlichen Auftraggebern, Sektorenauftrag-gebern und Konzessionsgebern für Vergabeverfahren Informationen darüber zur Verfügung, ob ein Unternehmen wegen begangener Wirtschaftsdelikte von einem öffentlichen Vergabe-verfahren auszuschließen ist oder ausgeschlossen werden kann.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Das Wettbewerbsregister ist bereit. Die elektronischen Kommunikationswege funktionieren. Mit dem heutigen Tag liegen nun auch die formalen Voraussetzungen vor, damit wir Eintragungen vornehmen und Abfragen erlauben können. Es gibt eine klare zeitliche Abfolge: Ab Dezember gilt die Pflicht zur Mitteilung relevanter Rechtsverstöße durch die zuständigen Behörden. Zeitgleich werden auch die registrierten öffentlichen Auftraggeber in Vergabeverfahren erstmals auf das Wettbewerbsregister zugreifen können. Ab Juni nächsten Jahres wird dann die Abfrage ab bestimmten Auftragswerten verpflichtend. Für öffentliche Auftraggeber, die noch nicht bei uns registriert sind, wird es nun allerhöchste Zeit: Registrieren Sie sich unverzüglich. Nur so werden Sie Ihrer gesetzlichen Abfragepflicht nachkommen können.“

Das Bundeskartellamt hat bereits im März 2021 den Betrieb des Wettbewerbsregisters mit dem Start der Registrierung öffentlicher Stellen aufgenommen (vgl. [1]). Nunmehr sind alle notwendigen Voraussetzungen dafür geschaffen, damit das Bundeskartellamt Eintragungen in das Wettbewerbsregister vornehmen und Auftraggebern in Vergabeverfahren Informationen über bestehende Eintragungen zur Verfügung stellen kann.

Gemäß den Anwendungsbestimmungen in § 12 WRegG wird die Mitteilungspflicht nach Ablauf des Monats, der auf den Tag der o.g. Bekanntmachung im Bundesanzeiger folgt, anwendbar, die Abfragepflicht weitere sechs Monate danach. Dies führt zu den folgenden Stichtagen:

Mitteilungspflichtige Behörden und öffentliche Auftraggeber werden hiermit nochmals dringend zur Registrierung aufgerufen. Die Nutzung des Web-Portals des Wettbewerbsregisters setzt eine vorherige Registrierung der mitteilenden Behörden bzw. der Auftraggeber bei der Registerbehörde voraus (vgl. [2]).

Bis zur Anwendbarkeit der Abfragepflicht am 01.06.2022 bleiben die bisher bestehenden Abfragepflichten im Hinblick auf die Korruptionsregister der Länder und das Gewerbezentralregister bestehen. Die Möglichkeit, das Gewerbezentralregister auf freiwilliger Basis abzufragen, bleibt noch für weitere drei Jahre nach diesem Zeitpunkt erhalten.

Quelle: Bundeskartellamt

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