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Neue Schwellenwerte ab 2022 veröffentlicht

Entscheidung-EUDie EU-Schwellenwerte werden zum 01.01.2022 leicht steigen. Die ab Januar 2022 geltenden Schwellenwerte wurden am 11.11.2021 im Amtsblatt der EU (OJ L 398, 19 ff.) veröffentlicht.

Mit den Verordnungen (EU) 2021/1950 – 1951 vom 10. November 2021 gelten ab dem 01.01.2022 folgenden Schwellenwerte:

Anwendungsbereich Bis 31.12.2021 Ab 01.01.2022
Klassische Richtlinie (2014/24/EU)
Bauleistungen 5.350.000 EUR 5.382.000 EUR
Liefer-/Dienstleistungen
– zentrale Regierungsbehörden 139.000 EUR 140.000 EUR
– übrige öffentliche Auftraggeber 214.000 EUR 215.000 EUR
Konzessionen (2014/23/EU)
Konzessionen 5.350.000 EUR 5.382.000 EUR
Sektorenrichtlinie und Richtlinie
Verteidigung und Sicherheit
(2014/25/EU und 2009/81/EG)
Bauleistungen 5.350.000 EUR 5.382.000 EUR
Liefer-/Dienstleistungen 428.000 EUR 431.000 EUR

Die jeweilige Verordnung finden Sie unter den nachstehenden Verlinkungen:

Die vom GPA nicht erfassten Schwellenwerte für Dienstleistungen nach Anhang XIV der Richtlinie 2014/24/EU (750.000 EUR) sowie nach Anhang XVII 2014/25/EU (1.000.000 EUR) wurden nicht angepasst. Grund hierfür dürfte sein, dass es mangels Bezug zum GPA keinen regulatorischen Anpassungsbedarf gibt. Dies gilt ebenso für die Wertgrenze der sogenannten „Kleinstlose“ nach § 3 Abs. 9 VgV von 80.000 EUR und 1.000.000 EUR.

Wie immer gilt es zu beachten, dass die Schwellenwerte ohne nationale Umsatzsteuer gelten, vgl. Art. 4 Richtlinie 2014/24.

Eine Bekanntmachung im Bundesanzeiger steht noch aus. Diese ist für einen verbindlichen Anwendungsbefehl ab dem 01.01.2022 jedoch nicht zwingend erforderlich. § 106 GWB verweist insoweit dynamisch auf die Regelungen der Richtlinie.

Quelle: Amtsblatt der EU

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