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NRW: Übersicht über die aktuellen Wertgrenzen zur Vergabe von Lieferungen und Dienstleistungen

Das Land NRW hat mit Runderlass vom 23.12.2021 die Regelungen zur Erhöhung der Wertgrenzen bei Vergabeverfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte zur Beschaffung von Leistungen bis zum 30.06.2022 verlängert. Ergänzend hierzu wurden Hinweise sowie eine Übersicht über die aktuellen Wertgrenzen veröffentlicht.

Das Land NRW gibt hierzu folgende Hinweise:

1) Die Regelungen werden aufgrund Ihrer zeitlichen Befristung nicht im Vergabehandbuch des Landes NRW aufgenommen.

2) Die Anwendung der Wertgrenzen liegt im Ermessen der einzelnen Auftraggeber. Es handelt sich um „Kann“-Bestimmungen. Beispiel. Bei einem Auftragswert i. H. v. 10.000 Euro o. USt. kann statt des Direktauftrages auch eine Verhandlungsvergabe gewählt werden. Dabei richtet sich die Ermittlung des Auftragswerts zur Wahl des Vergabeverfahrens nach Nr. 2.4 der VV zu § 55 LHO analog zu § 3 Vergabeverordnung. Dies bedeutet u. a., dass ein Auftrag nicht in unzulässiger Weise dahingehend aufgeteilt werden darf, um ein bestimmtes Vergabeverfahren zu umgehen.

3) Im Übrigen ist bei allen Vergabeverfahren ohne Teilnahmewettbewerb und beim Direktauftrag stets auf einen Bewerberwechsel und auf eine Auftragsstreuung zu achten.

4) Nach § 20 Korruptionsbekämpfungsgesetz ist auch bei den Direktaufträgen ab einem Auftragswert i. H. v. 500 Euro o. USt. das Vier-Augen-Prinzip zu beachten. Das VierAugen-Prinzip ist mit dem Runderlass vom 23.12.2021 auf das Sechs-Augen-Prinzip erweitert worden.

Übersicht Wertgrenzen Lieferungen und Dienstleistungen (ohne freiberufliche Leistungen), Stand 01.01.2022

Geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer Hinweis
≤ 15.000 Euro  Es kann ein Direktauftrag nach § 14 UVgO durchgeführt werden. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob auch bei dem Direktauftrag die Eigenerklärung nach § 19 Abs. 3 Mindestlohngesetz (Formular 522) und/oder die Vertragsbedingungen des Landes NRW-Kurzfassung (Formular 512a) verwendet werden sollen.
> 15.000 EUR ≤ 100.000 Euro  Beauftragungen sind grundsätzlich im Wege der Verhandlungsvergabe oder der Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb zulässig. In den Fällen der Verhandlungsvergabe und Beschränkten Ausschreibung jeweils ohne Teilnahmewettbewerb ist ab 25.000 Euro grundsätzlich die Binnenmarktrelevanz zu prüfen.
> 15.000 Euro Bieter haben die Eigenerklärung Ausschlussgründe (Formular 521) vorzulegen.
> 15.000 Euro ≤ 25.000 Euro Bei Verhandlungsvergaben sind die Vertragsbedingungen des Landes NRW-Kurzfassung (Formular 512a) beizufügen. Dies gilt auch für Direktvergaben bis zum EUSchwellenwert.
> 15.000 Euro < 30.000 Euro Bieter haben die Eigenerklärung (Formular 522) nach § 19. Abs. 3 Mindestlohngesetz (MiLoG) abzugeben.
> 25.000 Euro  Den Vergabeunterlagen sind die Besonderen Vertragsbedingungen zum TVgG NRW (Formular 513) beizufügen. Den Vergabeunterlagen (mit Ausnahme bei den Direktvergaben) sind grundsätzlich die Vertragsbedingungen des Landes NRW-Langfassung (Formular 512) beizufügen.
≥ 30.000 Euro Der Auftraggeber fordert für den Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, vor der Zuschlagserteilung eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150a der Gewerbeordnung an. Die Eigenerklärung MiLoG (Formular 522) ist ab diesem Auftragswert nicht zusätzlich anzufordern.
> 100.000 Euro  Auftraggeber können zwischen der Öffentlichen Ausschreibung oder beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb wählen. Auch unterhalb der Wertgrenze von 100.000 Euro können diese Verfahrensarten durchgeführt werden.
≥ 215.000 Euro  Auftraggeber haben grundsätzlich eine Europaweite Ausschreibung durchzuführen.
≥ 750.000 Euro  Abweichender Schwellenwert für Aufträge über soziale und andere besondere Dienstleistungen nach § 130 GWB
Beachte Besonderheit: Abweichend von § 49 Abs. 1 UVgO kann bei der Vergabe von sozialen und besonderen Dienstleistungen bis zu einem Auftragswert i. H. v. 250.000 Euro auch die beschränkte Ausschreibung und Verhandlungsvergabe jeweils ohne Teilnahmewettbewerb gewählt werden.

Die amtliche Fassung finden Sie hier [1].

Quelle: Land NRW

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