Zur Frage, wie dogmatisch und beinhart man Abweichungen sanktionieren sollte: Ich halte Ergebnis und Begründung des BayObLG in den meisten Punkten für richtig. Beispiel: „Die Angaben bei den Fahrtkosten für Störungsbeseitigungen würden auch nicht in die Wertung einfließen.“ – das macht deutlich, dass bei einer Preiswertung der strittigen Punkte das Ergebnis möglicherweise anders gewesen wäre.
Wie uns allen bekannt: Wenn man lange genug akribisch sucht, findet man in (fast) jedem Angebot Ausschlussgründe. 😉
Dass man bei „Kleinigkeiten“ nicht zwingend ausschließen muss, verdeutlichen auch § 57 Abs. 1 Nr. 5 VgV und die Parallelvorschriften: „es sei denn, es handelt sich um unwesentliche Einzelpositionen, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen“.

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