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Hamburg: Vergaberechtliche Erleichterungen im Zusammenhang mit der Ukraine-Krise

Die Finanzbehörde geht im Zusammenhang mit den Entwicklungen in der Ukraine bereits jetzt davon aus, dass sehr zeitnah eine große Anzahl Schutzsuchender auch in Hamburg ankommen wird, was diesbe-zügliche Beschaffungen in großem Umfang erforderlich macht. Ab sofort gilt daher für die nachgeordneten Vergabe- und Beschaffungstellen:

1. Unterschwellenbereich
Bei der Beschaffung von Liefer- und Dienstleistungen, die der Aufnahme, Unterkunft, Versorgung oder Betreuung Schutzsuchender dienen, ist bis zum Erreichen der Oberschwellenwerte die Durchführung von Verhandlungsvergaben ohne Teilnahmewettbewerb zulässig. Diese Festlegung gemäß § 2a Abs. 3 S. 1 HmbVgG gilt bis auf Widerruf.

2. Oberschwellenbereich
Zum Oberschwellenbereich liegt seitens des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz noch keine Aussage vor. Insoweit ist aus hiesiger Sicht davon auszugehen, dass die Ausführungen im Rundschreiben des Bundes vom 19.03.2020 (siehe hierzu: [1]) insbesondere im Hinblick auf § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV und § 132 GWB entsprechend herangezogen werden können.

ForumVergabe stellt den Rundbrief hier [2] zur Verfügung.

Quelle: Forum Vergabe

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