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Niedersachsen: Erhöhung der Wertgrenze zur Bewältigung der Folgen der gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Ukraine

Das Niedersächsische Finanzministerium sowie das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung haben auf Grundlage von § 8 Abs. 4 Nr. 17 Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) eine Ausführungsbestimmung über die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen im Wege der Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb nach der UVgO [1] getroffen. Danach dürfen Aufträge über Liefer- und Dienstleistungen, die

  1. der Aufnahme, Unterbringung, Gewährleistung der Sicherheit, Beratung, Versorgung und Betreuung von Schutzsuchenden,
  2. dem Katastrophenschutz, dem Zivilschutz oder der Gefahrenabwehr (soweit nicht ohnehin von der Anwendung der vergaberechtlichen Vorschriften ausgenommen),
  3. der Verbesserung der IT- und Cyber-Sicherheit oder
  4. der Ausübung einer Sektorentätigkeit (§102 GWB)

dienen und deren Vergabeverfahren vor dem 1. August 2022 begonnen haben, unterhalb des jeweiligen Schwellenwertes gemäß § 106 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen im Wege der Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden.

Ziel der Maßnahmen ist, die niedersächsischen Vergabestellen in Anbetracht dieser außergewöhnlichen Umstände eines Angriffskriegs in Europa und den damit verbundenen besonderen Aufgaben und Gefahren zu unterstützen.

Die weiteren Einzelheiten können der Begründung zur Ausführungsbestimmung [2] entnommen werden.

Die Ausführungsbestimmung soll insbesondere für Aufträge im Anwendungsbereich des Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetzes (NTVergG) und im Anwendungsbereich der Verwaltungsvorschriften zu § 55 Landeshaushaltsordnung (LHO) gelten. Sie ist daher als gemeinsame Regelung des MF und des MW aufgebaut.

Für Kommunen besteht unterhalb des NTVergG-Eingangsschwellenwertes die Regelung in § 28 Abs. 2 Kommunalhaushalts- und Kassenverordnung (KomHKVO), wonach der Abschluss von Verträgen nach einheitlichen Richtlinien erfolgt. Die Kommunen haben hier somit bereits eine gewisse Flexibilität. Die Ausführungsbestimmung sieht allerdings den als Unterstützung gedachten Hinweis vor, dass kommunalen öffentlichen Auftraggebern die Übernahme dieser Ausführungsbestimmung in ihre Richtlinien gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 KomHKVO empfohlen wird.

Quelle: Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung

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