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Wettbewerbsregister im vollen Wirkbetrieb – Abfragepflicht und Auskunftsrechte sind anwendbar

Für das Wettbewerbsregister beim Bundeskartellamt sind seit dem 01.06.2022 die Abfragepflicht für Auftraggeber sowie verschiedene Auskunftsrechte anwendbar. Zuvor hatte das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) dies im Bundesanzeiger vom 29.10.2021 bekannt gemacht. Damit ist das Wettbewerbsregister jetzt im vollen Wirkbetrieb.

Das bundesweite Wettbewerbsregister stellt öffentlichen Auftraggebern, Sektorenauftraggebern und Konzessionsgebern für Vergabeverfahren elektronisch Informationen darüber zur Verfügung, ob ein Unternehmen wegen begangener Wirtschaftsdelikte von einem öffentlichen Vergabeverfahren auszuschließen ist oder ausgeschlossen werden kann.

Über die vorherigen Schritte zum Wirkbetrieb hatte das Bundeskartellamt mit den Pressemitteilungen vom 25.03.2021 und 29.10.2021 informiert. So besteht bereits seit Dezember 2021 die Pflicht zur Meldung relevanter Rechtsverstöße an das Wettbewerbsregister. Auch Abfragen sind seitdem möglich.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Heute ist ein wichtiger Tag für das Wettbewerbsregister. Von heute an müssen Auftraggeber bei der Vergabe öffentlicher Aufträge das Wettbewerbsregister abfragen, sofern bestimmte Auftragswerte überschritten sind. Dies wird dazu führen, dass häufiger als bisher Ausschlussgründe bei Bietern nachgewiesen werden können. Das Wettbewerbsregister leistet damit einen wichtigen Beitrag dazu, dass öffentliche Aufträge und Konzessionen nur an solche Unternehmen vergeben werden, die keine erheblichen Rechtsverstöße begangen haben und die sich im Wettbewerb fair verhalten.

Im Einzelnen gilt ab dem heutigen Tage Folgendes:

• Öffentliche Auftraggeber sind in Vergabeverfahren ab einem geschätzten Auftragswert von 30.000 € (ohne Umsatzsteuer) zur Abfrage des Wettbewerbsregisters verpflichtet. Für Sektorenauftraggeber und Konzessionsgeber greift die Abfragepflicht ab Erreichen der Schwellenwerte, die auch für die Anwendbarkeit des EU-Vergaberechts maßgeblich sind.
• Unternehmen und natürliche Personen haben die Möglichkeit, auf Antrag eine Auskunft über den sie betreffenden Inhalt des Wettbewerbsregisters (Selbstauskunft) zu erhalten.
• Stellen, die ein amtliches Verzeichnis nach Artikel 64 der EU-Vergaberichtlinie (Richtlinie 2014/24/EU) für die Zwecke der Präqualifizierung führen erhalten auf Antrag und mit Zustimmung des betroffenen Unternehmens eine Auskunft über den das Unternehmen betreffenden Inhalt des Wettbewerbsregisters.

Mit der Anwendbarkeit der Abfragepflicht beim Wettbewerbsregister treten die bisher bestehenden Abfragepflichten für Auftraggeber im Hinblick auf die Korruptionsregister der Länder und auf das Gewerbezentralregister außer Kraft. Die Möglichkeit, das Gewerbezentralregister auf freiwilliger Basis abzufragen, bleibt noch für einen Übergangszeitraum von drei Jahren erhalten.

Quelle: Bundeskartellamt

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