- Vergabeblog - https://www.vergabeblog.de -

Länder billigen Bundesetat für 2022

Nur eine Woche nach dem Bundestag hat am 10. Juni 2022 auch der Bundesrat grünes Licht für den Etat für das laufende Haushaltsjahr gegeben. Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt kann das Haushaltsgesetz wie geplant rückwirkend zum 1. Januar 2022 in Kraft treten.

Höhere Verschuldung

Der Bundestagsbeschluss sieht für 2022 Ausgaben in Höhe von 495,8 Milliarden Euro vor – und damit mehr, als die Bundesregierung in ihrem Entwurf vom März sowie dem Ergänzungshaushalt vom April veranschlagt hatte.

Insgesamt ist der Bundesregierung eine Nettokreditaufnahme von rund 138,9 Milliarden Euro erlaubt – diese fällt insbesondere aufgrund der notwendig gewordenen Finanzierung weiterer, erst nach dem ursprünglichen Haushaltsentwurf beschlossener Maßnahmen zur Abmilderung der Folgen des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine höher aus als ursprünglich geplant.

Schuldenbremse wird überschritten

Beschlossen hat der Bundestag auch ein weiteres Überschreiten der Kreditobergrenzen, die die grundgesetzlich verankerte „Schuldenbremse“ eigentlich vorsieht. Zulässig ist ein solcher Beschluss nach dem Grundgesetz in außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen.

Sondervermögen geplant

Zusätzlich zu dem Haushalt hat der Bundestag beschlossen, ein im Grundgesetz zu verankerndes Sondervermögen „Bundeswehr“ zu errichten und mit einer Kreditermächtigung in Höhe von 100 Milliarden Euro auszustatten, um in den kommenden Jahren die Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit zu stärken.

Etat des Bundesrates

Teil des Bundeshaushalts ist auch der Etat des Bundesrates. Der so genannte Einzelplan 03 gehört mit 35,29 Millionen Euro zu den kleinsten Posten.

Ende der vorläufigen Haushaltsführung

Mit Inkrafttreten des Haushaltsgesetzes wird die so genannte vorläufige Haushaltsführung beendet. Solange der Bundeshaushalt noch nicht verabschiedet ist, erlaubt Artikel 111 des Grundgesetzes der Bundesregierung, in beschränktem Umfang Ausgaben vor- und Kredite aufzunehmen. Dies ist insbesondere in Jahren nach einer Bundestagswahl üblich, da das neue Parlament den Etat nicht schon im Dezember vor Beginn des neuen Haushaltsjahrs beschließen kann.

Quelle: Bundesrat

Teilen
[1] [2] [3] [4] [5]