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Ausnahmen vom russischen Zuschlags- und Vertragserfüllungsverbot

Mit der am 24. Juni 2022 im Bundesanzeiger bekannt gemachten Allgemeinen Genehmigung Nr. 31 gestattet das zuständige Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2022 Abweichungen von den Verboten nach Art. 5k Abs. 1 VO 833/2014 – dem geltenden Zuschlagsverbot an russische Bieter (s. hierzu [1]).

Die Allgemeine Genehmigung gilt für sämtliche Ausnahmetatbestände, die in Art. 5k Abs. 2 lit. a bis f VO 833/2014 aufgeführt sind, und kann von allen Auftraggebern im Sinne des § 98 GWB ohne besondere Begründung in Anspruch genommen werden. Eine Einzelfallgenehmigung ist für die Nutzung nicht erforderlich und wird auch nicht erteilt. Die Prüfung, ob der Auftragsgegenstand von der Allgemeinen Genehmigung abgedeckt ist, erfolgt durch den Auftraggeber. Der Auftraggeber kann von der Inanspruchnahme der Allgemeinen Genehmigung absehen, wenn die Auftragsvergabe an ein von Art. 5k Abs. 1 VO 833/2014 erfasstes Unternehmen bzw. die Vertragsfortsetzung mit einem solchen nicht beabsichtigt wird.

Die Inanspruchnahme der Allgemeinen Genehmigung ist gegenüber Bewerbern und Bietern anzuzeigen (Zuschlagsverbot) und für die Zwecke des Vergabeverfahrens zu dokumentieren. Im Hinblick auf die Fortführung bereits geschlossener Verträge ist der Auftragnehmer entsprechend zu informieren und die Inanspruchnahme der Allgemeinen Genehmigung zu dokumentieren (Vertragserfüllungsverbot).

Die Inanspruchnahme erfolgt grundsätzlich ohne besonderes Verfahren. Einmalig müssen sich Auftraggeber online als Nutzer der Allgemeinen Genehmigung Nr. 31 beim BAFA als zuständiger Stelle registrieren. Auftraggeber, die beabsichtigen, die Allgemeine Genehmigung in Anspruch zu nehmen, können die Registrierung vor der Nutzung oder innerhalb von 30 Tagen danach vornehmen (siehe Ziffer 4.1 der AGG 31). Eine Registrierung für jede weitere Nutzung ist nicht erforderlich.

Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

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