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Bayern: Direktauftrag bis 25.000 EUR

In Bayern galt noch zuletzt, dass bei in der Coronakrise begründeten oder mit der Versogung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine in Zusammenhang stehenden Beschaffungen erhöhte Wertgrenzen anzuwenden sind. Der Direktauftrag gemäß § 14 UVgO durfte in diesen Fällen bis 25.000 EUR netto durchgeführt werden. Die Anwendungsvoraussetzungen sind nun entfallen.

Nr. 1.9 der Bayerischen Verwaltungsvorschrift zum öffentlichen Auftragswesen [1] (VVöA) regelt nunmehr:

Bei allen Beschaffungen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 eingeleitet werden, dürfen

– abweichend von Nr. 1.2 und Nr. 1.6 Satz 1 Beschaffungen bis zu einer Wertgrenze in Höhe von 25 000 € ohne Umsatzsteuer durch Direktauftrag durchgeführt werden und

– abweichend von Nr. 1.3 Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb des jeweiligen Schwellenwertes gemäß § 106 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 GWB im Wege der Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb oder im Wege der Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden.

Quelle: BayMBl. Nr. 155

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