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Beschaffung von Energielieferungen: Dringliche Vergaben

Das Finanzministerium NRW weist mit Bezug auf das BMWK-Rundschreiben zu Dringlichkeitsvergaben im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine (siehe hierzu [1]) darauf hin, dass die Anwendung des Rundschreibens auch die „Versorgungssicherheit (einschließlich Energieversorgung)“ umfasse und dass das BMWK dieses Rundschreiben auch in diesem Sinne verstanden wissen möchte.

Das Finanzministerium NRW schreibt hierzu:

„Derzeit steht die Energieversorgung aufgrund des Ukrainekrieges und der damit verbundenen Schwierigkeiten bei Gaslieferungen vor sehr großen Herausforderungen. Dies betrifft sowohl den Gasmarkt, als auch den Strommarkt.

Als Folge dessen sind die Preise für Energie derzeit sehr volatil, längerfristige Kalkulationen sind sehr schwierig bis unmöglich. Beschaffungen von Energielieferungen für Strom oder Gas sind in besonderem Maß betroffen, sie müssen effizient und schnell durchgeführt werden können, um die Sicherheit der Versorgung mit Energie sicherstellen zu können.

Das BMWK hat mit Rundschreiben vom 13.04.2022, AZ: IB6 – 206-000#010 Hinweise für die „Anwendung von dringlichen Vergaben im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine“ herausgegeben. In diesem Rundschreiben ist auf S. 4 darauf hingewiesen, dass die Anwendung des Rundschreibens auch die „Versorgungssicherheit (einschließlich Energieversorgung)“ umfasst. Das BMWK möchte das Rundschreiben auch in diesem Sinne verstanden wissen. Von daher können die Aussagen zur Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb nach § 119 Abs. 5 GWB i.V.m. §§ 14 Abs. 4, 17 VgV bei aktuellen Beschaffungen von Gas- oder Stromlieferverträgen zugrunde gelegt werden. Im Falle der besonderen Dringlichkeit entfällt auch das Erfordernis der Vorabinformation nach § 134 Abs. 3 Satz 1 GWB.

Bitte beachten Sie, dass die Gründe im Einzelfall zu dokumentieren sind und nach Möglichkeit mit mehreren Unternehmen verhandelt wird.“

Quelle: Vergabe.NRW.de

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