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MV: Kein Vergabeverfahren im Zusammenhang mit der „angespannten Gasversorgungslage“

Mit dem Erlass über die Vergabe öffentlicher Aufträge im Zusammenhang mit der angespannten Gasversorgungslage (Gaskrisen-Vergabeerlass – GKVgE M-V) vom 14. Oktober 2022 hat das Wirtschaftsministerium Mecklenburg-Vorpommern bis zur Höhe des jeweiligen EU-Schwellenwertes das Erfordernis ausgesetzt, Vergabeverfahren durchzuführen, wenn der Auftragsgegenstand „unmittelbar oder mittelbar zur Bewältigung der angespannten Gasversorgungslage oder deren Folgen (insbesondere Störungen in der Verfügbarkeit von elektrischem Strom, Fernwärme und Mineralölerzeugnisse)“ beiträgt.

Mit Wirkung zum 2. November 2022 müssen Auftraggeber in Mecklenburg-Vorpommern, die der Landeshaushaltsordnung unterliegen, kein Vergabeverfahren mehr durchführen, wenn der Auftragsgegenstand „unmittelbar oder mittelbar zur Bewältigung der angespannten Gasversorgungslage oder deren Folgen (insbesondere Störungen in der Verfügbarkeit von elektrischem Strom, Fernwärme und Mineralölerzeugnisse)“ beiträgt. Dieses Vergabemoratorium tritt am 30. April 2023 außer Kraft.

Der Erlass [1] beinhaltet folgende Reglungen:

1 Öffentliche Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte
1.1 Liefer-, Dienst- und Bauleistungen, die unmittelbar oder mittelbar zur Bewältigung der angespannten Gasversorgungslage oder deren Folgen (insbesondere Störungen in der Verfügbarkeit von elektrischem Strom, Fernwärme und Mineralölerzeugnisse) beitragen, können unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens bis zur Höhe des jeweiligen EU-Schwellenwertes beschafft werden (Direktauftrag); auf eine Markterkundung kann verzichtet werden.

1.2 Hierzu zählen insbesondere Geräte zur Notversorgung mit kritischen Dienstleistungen wie zum Beispiel Netzersatzanlagen, Heizgeräte, mobile Tankstellen, Wasserbehälter für Trinkwasser, Trockentoiletten, Kochgeräte und autarke Radioempfangsgeräte. Weiter können auch solche öffentlichen Aufträge, die der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs in der öffentlichen Verwaltung dienen, direkt vergeben werden. Zu nennen sind solche Lieferungen und Leistungen, die beispielsweise zur technischen Vorbereitung von Anschlüssen zur Einspeisung von elektrischer Energie dienen. Die Aufzählung ist nicht abschließend.

1.3 Vor Inanspruchnahme dieser Vereinfachungen ist zu prüfen, ob Bedarfsgegenstände über bestehende Rahmenverträge bezogen werden können.

2 Anwendung der Regelungen bei Zuwendungsmaßnahmen
Nummer 1 gilt auch für Empfänger von Zuwendungen nach den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern. Regelungen, die für die Vergabe an verbundene, verpartnerte oder über natürliche Personen verflochtene Unternehmen gelten, sind auch bei Vorliegen der in Nummer 1.1 genannten Voraussetzungen für eine Direktvergabe zu beachten.

3 Geltung des Vergabegesetzes Mecklenburg-Vorpommern
Die zwingend formulierten Bestimmungen des Vergabegesetzes Mecklenburg-Vorpommern sind weiterhin zu beachten. Die Möglichkeit von Ausnahmen in Fällen des gesetzlich geregelten oder anerkannten übergesetzlichen Notstandes bleibt unberührt.

4 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 30. April 2023 außer Kraft

Quelle: AmtsBl. M-V 2022 S. 622

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