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Ausbau der Schnellladeinfrastruktur darf gefördert werden

Die Europäische Kommission hat eine mit 1,8 Milliarden Euro dotierte deutsche Beihilferegelung genehmigt, die den Ausbau der Schnellladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge fördert. Die Regelung steht mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang und trägt dazu bei, die Ziele des europäischen Grünen Deals und des Pakets „Fit für 55“ der Kommission zu verwirklichen.

Exekutiv-Vizepräsidentin Margrethe Vestager, zuständig für Wettbewerbspolitik, erklärte, die Regelung werde es „Deutschland ermöglichen, die erforderliche Schnellladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge im urbanen, suburbanen und ländlichen Raum zu errichten. Zudem wird sie die Nutzung der Elektromobilität vorantreiben, im Einklang mit den Zielen des europäischen Grünen Deals zur Verringerung der Treibhausgasemissionen beitragen und gleichzeitig übermäßige Wettbewerbsverzerrungen begrenzen.“

Die Regelung Deutschlands

Im Rahmen der von Deutschland angemeldeten Regelung soll das sogenannte „Deutschlandnetz“ – ein Schnellladenetz für Elektrofahrzeuge im urbanen, suburbanen und ländlichen Raum in Deutschland – errichtet werden. Mit der auf diese Weise geschaffenen grundlegenden Schnellladeinfrastruktur soll der Übergang zur Elektromobilität erleichtert werden.

Die Maßnahme sieht die Einrichtung von 8500 Schnellladepunkten vor, an denen es möglich sein wird, Elektrofahrzeuge innerhalb von 15 bis 30 Minuten aufzuladen. Betroffen sind rund 900 Standorte in Deutschland, an denen es bislang keine Schnellladepunkte gibt oder wo die vorhandenen Ladepunkte nicht ausreichen, um den erwarteten Bedarf zu decken.

Die Beihilfen im Rahmen der Regelung werden in Form von direkten Zuschüssen und laufenden Zahlungen zur Deckung eines Teils der Betriebskosten gewährt. Die Beihilfeempfänger werden Unternehmen mit Erfahrung in der Errichtung und im Betrieb von Ladeinfrastruktur sein, die im Rahmen einer Ausschreibung ausgewählt werden.

Beihilferechtliche Würdigung der Kommission

Die Kommission hat die Maßnahme nach den EU-Beihilfevorschriften geprüft, insbesondere nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Er ermöglicht es den EU-Mitgliedstaaten, die Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige unter bestimmten Voraussetzungen zu fördern, sowie nach den Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022.

Bei ihrer Prüfung gelangte die Kommission zu folgendem Ergebnis:

Aus diesen Gründen hat die Kommission die Maßnahme Deutschlands nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.

Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses über das Beihilfenregister [1] auf der Website der GD Wettbewerb [2] unter der Nummer SA.104749 zugänglich gemacht.

Quelle: EU Kommission

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