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Rechtsgutachten zur Vergabe von Planungs- u. Bauleistung als ein Bauauftrag im DVNW diskutiert

Nach der Streichung der vergaberechtlichen Regelung bei Planungsleistungen (siehe [1]zur Streichung von § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV) besteht nach Auffassung der Kammern und Verbände der planenden Berufe große Verunsicherung bei öffentlichen Auftraggebern, wie die Auftragswertberechnung in diesem Bereich rechtssicher vorgenommen werden kann. Dass die Beschaffung von Planungsleistungen im Wege einer gemeinsamen Vergabe von Aufträgen für Planungs- und Bauleistungen, kombiniert mit Fachlosbildung vergaberechtlich statthaft ist, belegt eine gutachterliche Einschätzung, die von Bundesingenieurkammer, Bundesarchitektenkammer, AHO (Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e.V.) und VBI – Verband Beratender Ingenieure in Auftrag gegeben wurde.

Das Gutachten: „Gemeinsame Vergabe von Aufträgen für Planungs- und Bauleistungen, kombiniert mit Fachlosbildung: Funktionsweise und Rechtskonformität eines alternativen Beschaffungskonzepts (v.a. bei kommunalen Investitionsvorhaben für Klimaschutz, sozialer Infrastruktur, Sanierung etc.) nach Streichung des § 3 Abs. 7 S. 2 VgV“ von Professor Dr. iur. Martin Burgi, Ordinarius für Öffentliches Recht und Europarecht, Leiter der Forschungsstelle für Vergaberecht und Verwaltungskooperationen an der Juristischen Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität, München hebt zudem hervor, dass weiterhin der Grundsatz der mittelstandsfreundlichen Vergabe einzuhalten ist. Dies bedeutet, dass die zu vergebenden Leistungen auch bei diesem alternativen Beschaffungskonzept in Fach- und Teillose aufzuteilen sind.

Das Gutachten von Professor Burgi wurde aktuell durch die Kammern und Verbände der planenden Berufe veröffentlicht. Weitere Hinweise finden Sie im Mitgliederbereich des DVNW zum Thema: Aufhebung § 3 Abs. 7 S. 2 VGV [2] im Fachausschuss: Freiberufliche Leistungen [3]. Noch kein Mitglied? Zur kostenlosen Mitgliedschaft geht es hier [4].

Quelle: DVNW

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