Damit wird ein Stück weit fraglich, ob die bisherigen Aufweichungen der Trennung, also „leistungsbezogene Eignungskritereien“ so beibehalten werden können. Die OLG’e haben ja bisher insbesondere bei der VOF gewisse Überschneidungen bei der Erfahrung und Qualifikation der Mitarbeiter des Bieters zugelassen. Aus meiner Sicht hat der EuGH hier einen ziemlich krassen Einzelfall richtig entschieden, die sinvolle Rechtsprechung der OLG’e sollte beibehalten werden.

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