Der EuGH hat sich in einer Entscheidung vom 19. Juni 2008 mit der Möglichkeit von Vertragsanpassungen bei öffentlichen Dienstleistungsaufträgen beschäftigt (Urteil v. 19.06.2008, Rs. C-454/06). Bisher bestand Unsicherheit, ob und in welchem Umfang bestehende Auftragsverhältnisse – z.B. auch komplexe IT-Vorhaben – angepaßt werden können bzw. unter welchen Voraussetzungen Änderungen eines bestehenden Vertrags als eine neue Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags im Sinne der Richtlinie 92/50 anzusehen sind.
Der EuGH sieht Änderungen als unzulässig an, wenn sie „wesentlich“ ist. Dies ist der Fall, wenn die Änderung
In diesem Fall ist die Änderung als eine neue Vergabe zu werten.
Der Jurist Marco Junk gründete im Jahr 2007 den Vergabeblog und 2010 gemeinsam mit Dipl.-Betriebsw. Martin Mündlein das Deutsche Vergabenetzwerk (DVNW). Er begann seine berufliche Laufbahn im Jahr 2004 als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer und war danach als Bereichsleiter Vergaberecht beim Digitalverband bitkom tätig. Im Jahr 2011 leitete er die Online-Redaktion des Verlags C.H. Beck. Von 2012 bis 10/2014 war er Mitglied der Geschäftsleitung des bitkom und danach bis 10/2021 Geschäftsführer des Bundesverbands Digitale Wirtschaft (BVDW) e.V. Seit 2022 ist Marco Junk als Leiter Regierungsbeziehungen für das IT-Dienstleistungsunternehmen Atos tätig. Seine Beiträge geben ausschließlich seine persönliche Meinung wieder.
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