Gerade die ersten 2 Erkenntnisse zur Berücksichtigung vorangegangener Schlechtleistungen finde ich sehr interessant. An sich eine begrüßenswerte Sache, allerdings kann das einem AG schon einen sehr weiten – ggf. wohl auch missbräuchlich einsetzbaren – Entscheidungsspielraum einräumen.

In Österreich hat das Verfassungsgericht den Grundsatz judiziert, dass jedem unzuverlässigen Unternehmen die Möglichkeit zur Selbstreinigung eingräumt werden muss. Im BVergG wurde dies entsprechend umgesetzt: Jedem Bieter, bei dem eine Unzuverlässigkeit festgestellt wurde, muss die Gelegenheit gegeben werden, duch bestimmte Maßnahmen zu belegen, dass er trotzdem zuverlässig ist. Ein Ausschluss ist dann nicht mehr möglich. So ja auch im o.a. Erkenntnis 09.06.2010 – VII-Verg 14/10. Gilt das in den anderen Fällen nicht?

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