Die rechtliche Klärung zur Zulässigkeit von horizontalen InHouse Geschäften ist grds. erfolgt durch die neue Vergaberichtlinie (2014/24/EU) – dort Art. 11 Abs. 2. Insoweit tut der EuGH gut daran, auf Grundlage der „alten“ Vergaberichtlinie keine gegenteilige Entscheidung getroffen zu haben.

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