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Politik und Markt

DStGB: Anwendung des Preisrechts gegen überteuerte Containerlieferungen

Der Deutsche Städte- und Gemeindebund (DStGB) weist mit Blick auf die Unterbringung von Flüchtlingen in den Städten und Gemeinden darauf hin, dass auch die Beschaffung von nachhaltigen und längerfristig verwendbaren Unterkünften insbesondere in Holzbauweise geprüft werden sollte. Hierfür sprechen nicht zuletzt die immer häufigeren Meldungen zu überteuerten „Containerpreisen“ bei der Flüchtlingsunterbringung (z.B. „Containerhersteller verzehnfachen ihre Preise“; WELT vom 01.10.2015).

Der DStGB weit daher auch auf folgende Rechtslage hin:

Das öffentliche Preisrecht stellt mit der  Verordnung über die Preise bei öffentlichen Aufträgen (VO PR Nr. 30/53) ein hoheitliches Instrumentarium zur Verfügung, welches einen Einkauf zu Marktpreisen oder angemessenen Selbstkostenpreisen sicherstellen kann. Die VO gilt für öffentliche Aufträge des Bundes, der Länder und der Gemeinden (= Leistungsaustauschverhältnisse, u.a. „Leistung gegen Geld“) sowie sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Die Verordnung kann bei Interesse im Internet unter www.dstgb-vis.de abgerufen werden.

Zu den Leistungen zählen Lieferaufträge wie auch Mietverträge. Nicht dem Anwendungsbereich unterworfen sind allerdings Bauleistungen! Die Regelung kann somit nur zur Anwendung kommen, wenn es sich im Einzelfall um die Anmietung von bestehenden Wohn- oder auch Gewerbeimmobilien sowie um die schlichte Lieferung von Fertigbaumodulen / Containern an eine Kommune handelt und der Lieferant über die Lieferung hinaus keine weiteren Baumaßnahmen (also etwa die vollständige Installation und den „Aufbau“ der Container vor Ort) durchführt. Aufbaumaßnahmen können in der Praxis auch separat an Handwerker vergeben oder durch die Kommune selbst (eigener Bauhof o.ä.) vorgenommen werden. Erforderlich ist somit immer eine genaue Prüfung des Einzelfalls. Liegt indes eine solche Sachverhaltskonstellation vor, gilt nach der VO PR Nr. 30/53 folgendes:

1.            Der Einkauf von Leistungen hat vorrangig zu Marktpreisen zu erfolgen (vgl. § 1 Abs. 1 VO PR). Dabei ist der Marktpreis derjenige Preis des Anbieters, den er für seine Leistung , die derjenigen, die eingekauft werden soll identisch oder mindestens vergleichbar ist, auf dem allgemeinen Markt durchsetzen konnte („verkehrsübliche betriebssubjektiver Marktpreis“). Nachgewiesen wird dieser “ verkehrsübliche Marktpreis“ z.B. durch Vorlage von Rechnungen/mehreren Umsatzakten (s. Ebisch/Gottschalk/Hoffjan/Müller/Waldmann, Preise und Preisprüfungen bei öffentlichen Aufträgen, 7. Aufl., §4 Rn 51 ff).

2.            Voraussetzung ist hierfür, dass sich der Preis auf einem funktionierenden (!) Markt bilden konnte. Märkte, die aufgrund außergewöhnlicher Umstände keine wettbewerbliche Preisbildung mehr gewährleisten können, stellen in aller Regel keine funktionierenden Märkte mit einer wettbewerblichen Preisbildung mehr dar. Angesichts der begrenzten Zahl von Containeranbietern in Deutschland sowie der zur Zeit herrschenden Mangellage kann u.E. von keinem funktionierenden Markt mehr gesprochen werden. In dieser Situation kann ggf. auf § 5 der Verordnung und auf „Selbstkostenpreise“ abgestellt werden. Selbstkostenpreise kommen immer dann in Betracht, wenn ein Marktpreis nicht feststellbar ist oder eine Mangellage vorliegt oder der Wettbewerb auf der Anbieterseite beschränkt ist und hierdurch die Preisbildung nach § 4 (Marktpreis) nicht nur unerheblich beeinflusst wird (§ 5 Absatz 1 VO PR). Der zulässige Marktpreis oder auch der Selbstkostenpreis ist dann gemäß § 1 Absatz 3 VO PR  der Höchstpreis!

3.            Rechtsfolgen eines preisrechtlich unzulässigen Preises: Ist ein in einem öffentlichen Auftrag vereinbarter Preis preisrechtlich unzulässig, weil er bspw. den Höchstpreisgrundsatz verletzt (überhöhter Preis), so ist nicht der gesamte Vertrag nichtig, sondern nur die Preisvereinbarung! Der Vertrag bleibt mit dem zulässigen Preis bestehen! Folglich wird – so auch die höchstrichterliche Rechtsprechung – der unzulässige Preis durch den preisrechtlich zulässigen Preis (das kann der zulässige Marktpreis oder eben der angemessene Selbstkostenpreis sein) ersetzt. Aus kommunaler Sicht kann daher bei der Beschaffung (Lieferung!) von Container der Bieter schon vorab auf die Bestimmungen des Preisrechts aufmerksam gemacht werden. Der Anbieter darf ggü. der Kommune keinen höheren Preis verlangen als den, den er üblicherweise auf dem allgemeinen – funktionierenden – Markt bisher durchgesetzt hat. Als problematisch könnte sich hierbei zeigen, dass Bieter dann einen Vertragsschluss verweigern. Relevant ist daher folgende Feststellung: Kommt gleichwohl ein Vertrag mit einer überhöhten Preisvereinbarung zustande oder liegt ein bereits abgeschlossener Liefervertrag über Container vor, kann der unzulässige Preis im Vertrag durch den „zulässigen Preis“ ersetzt werden. Der Vertrag als solcher bleibt wirksam.

4.            Die Kommune kann in der Praxis die zuständig Preisprüfbehörde (in NRW z.B. bei den Bezirksregierungen angesiedelt) einschalten, um die angemessenen Selbstkosten feststellen zu lassen. Bei schon geschlossenen Verträgen mit überhöhter Preisvereinbarung kann ebenfalls die Preisbehörde eingeschaltet werden.

Die Verordnungs PR Nr.30-53 kann hier abgerufen werden.

Quelle: DStGB

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