Ich finde die Ausführungen des VGH insofern wenig erhellend, als einerseits „ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln nicht erforderlich ist“ und andererseits „allein die Tatsache einer ungerechtfertigten Einschränkung des Wettbewerbs ausreicht“ – Kommt es nun ausschließlich auf die Einschränkung an oder bedarf es lediglich nicht „vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns“? Den Schluss „Schwerer Vergabeverstoß setzt kein Verschulden voraus“ würde ich mit Blick darauf, dass „Verschulden“ auch bei einfacher Fahrlässigkeit vorliegt, jedenfalls nur im ersteren Fall für gültig halten.

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