Ich empfinde die Auslegung, dass die Bereitstellung der Information nach §134 GWB im Vergabeportal nicht der Formerfordernis genügt, als nicht nachvollziehbar.

Erlaubt war bisher z. B. auch die Zustellung per Post oder Fax. Auch dabei konnte der AG nicht sicherstellen, dass der Empfänger den Briefkasten bzw. das Fax-Eingangsfach leert und schon gar nicht, ob der Empfänger das Schreiben dann ließt. Insofern kann ich keinen Unterschied dazu erkennen, wenn der Empfänger Nachrichten in dem ihm persönlich zugeordnete elektronische Postfach auf einer Vergabeplattform ignoriert, insbesondere da er ja darauf hingewiesen wurde, dass eine Nachricht vorliegt.

Auch den Einwand, der Empfänger kann aus der Information der Vergabeplattform nicht erkennen, dass es sich bei der Nachricht um eine Information nach § 134 handelt, halt ich für nicht stichhaltig. Auf einem Brief steht auch nicht zwingend drauf, welche Nachricht sich darin befindet. Die Arbeit, den Brief zu öffnen bzw. die Nachrichten herunterzuladen und diese(n) dann zu lesen, muss sich der gewillte Bieter m. E. schon machen. Wenn ein Bieter dies nicht tut, halte ich ihn persönlich schon deshalb als nicht zuverlässig für einen Auftrag.

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