Sehr geehrte Frau Gielen,

interessante Theorie, welche Sie da vertreten.
Ich bin der Auffassung, dass der Beschluss so nicht haltbar ist, da der öAG einen wichtigen Verfahrensschritt vergessen hatte durchzuführen, nämlich das nach § 17 Abs. 14 VgV zwingend einzuholende endgültige Angebot auf alle Zuschlagskriterien. Und hier scheitert es: das Zuschlagskriterium Präsentation kann hier vom AN nicht mehr erneuert oder überarbeitet werden.

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