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Vergaberechtsverstoß bei Wiener „Gate 2“ Bürogebäude (Schlussanträge des GA EuGH v. 22.10.2020 – C‑537/19)

Nach Auffassung von Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona hat die Stadt Wien durch den Abschluss eines Vertrages bezüglich des Bürogebäudes „Gate 2“ in der Guglgasse in Wien ohne Bekanntmachung und ohne Durchführung eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens gegen EU-Vergaberecht verstoßen.

Die Kommission wirft Österreich vor, gegen die Vergaberichtlinie 2004/18 verstoßen zu haben, weil eine öffentliche Einrichtung der Stadt Wien (Stadt Wien-Wiener Wohnen, im Folgenden: Wiener Wohnen) unter Außerachtlassung der Vorschriften der Richtlinie am 25.05.2012 einen von den Unterzeichnern als Mietvertrag qualifizierten öffentlichen Bauauftrag an ein privates Unternehmen vergeben habe, dessen Gegenstand die Errichtung eines als „Gate 2“ bezeichneten Bürokomplexes auf einem Grundstück dieses Unternehmens gewesen sei. Die Kommission stützt sich auf eine Reihe von Anhaltspunkten, an denen deutlich werde, dass Wiener Wohnen (deren Rechtsnatur als öffentlicher Auftraggeber unstreitig ist) einen entscheidenden Einfluss auf die Gestaltung und die Ausführung der Immobilie „Gate 2“ gehabt habe. Daraus schließt sie, dass es sich, obwohl die Parteien den Vertrag als Mietvertrag über eine Immobilie geschlossen hätten, in Wirklichkeit um einen öffentlichen Bauauftrag handele, der den in der Richtlinie 2004/18 festgelegten Schwellenwert überschreite.

Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona hat in seinen Schlussanträgen vom 22.10.2020 dem EuGH vorgeschlagen, der Klage der Kommission stattzugeben und festzustellen, dass die Republik Österreich gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 2, 28 und 35 Abs. 2 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.03.2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge verstoßen hat, indem die Stadt Wien-Wiener Wohnen den Vertrag vom 25.05.2012 bezüglich des Bürogebäudes in der Guglgasse 2-4 in Wien ohne Bekanntmachung und ohne Durchführung eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens direkt vergeben hat.

Die gemeinsame Prüfung des Vorbringens der Parteien und der Beweismittel hat Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona zu der Überzeugung gebracht, dass Hauptgegenstand des am 25.05.2012 von der Vectigal Immobilien GmbH & Co KG und Wiener Wohnen unterzeichneten Vertrags der Bau des Gebäudes „Gate 2“ gewesen sei, an dessen Planung und Ausführung diese öffentliche Einrichtung maßgeblich beteiligt gewesen sei, um es an ihre Erfordernisse anzupassen.

Nach der zur Auslegung von Art. 16 Buchst. a der Richtlinie 2004/18 ergangenen Rechtsprechung des EuGH hätte sich das Handeln von Wiener Wohnen gemäß den Art. 2, 28 und 35 Abs. 2 der Richtlinie folglich nach dem für öffentliche Bauaufträge vorgesehenen Vergabeverfahren richten müssen.

Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 22.10.2020

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