Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) wurde im Zuge der Umsetzung der aktualisierten Abfallrahmenrichtlinie novelliert. Nach dem neuen KrWG sind die Stellen und Institutionen des Bundes künftig verpflichtet, im Rahmen der Beschaffung Produkte zu bevorzugen, die rohstoffschonend, abfallarm, reparierbar, schadstoffarm und recyclingfähig sind.
Bislang waren Bundesbehörden nach § 45 KrWG insbesondere dazu verpflichtet, bei der Beschaffung zu prüfen, ob und in welchem Umfang Erzeugnisse eingesetzt werden können, die sich durch Langlebigkeit, Reparaturfreundlichkeit und Wiederverwendbarkeit oder Verwertbarkeit auszeichnen, die im Vergleich zu anderen Erzeugnissen weniger oder zu schadstoffärmeren Abfällen führen oder die durch Vorbereitung zur Wiederverwendung oder durch Recycling aus Abfällen hergestellt worden sind.
Mit der Neuregelung des § 45 KrWG hingegen gilt für Beschaffungsstellen des Bundes nunmehr eine grundsätzliche Bevorzugungspflicht für umweltfreundliche Erzeugnisse, die
Das Gesetz zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union vom 23. Oktober 2020 wurde am 28. Oktober 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat am Folgetag in Kraft.
Quelle: Umweltbundesamt
0 Kommentare