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Politik und Markt

EU rüstet sich mit neuem Instrument gegen verzerrende Subventionen aus Drittstaaten

Die Europäische Kommission hat vergangenen Mittwoch ein neues Instrument vorgeschlagen, mit dem wettbewerbsverzerrende Auswirkungen drittstaatlicher Subventionen im Binnenmarkt angegangen werden sollen. Der heutige Legislativvorschlag folgt auf ein Weißbuch vom Juni 2020 und eine Konsultation mit Interessenträgern. Das Instrument ist auch wichtig für die ebenfalls aktualisierte Industriestrategie der EU. „Die Offenheit des Binnenmarkts ist unser größter Trumpf. Für Offenheit braucht es jedoch Fairness. Wir verfügen seit mehr als 60 Jahren über ein System zur Beihilfenkontrolle, um Subventionswettläufe zwischen unseren Mitgliedstaaten zu verhindern. Heute nehmen wir einen Vorschlag an, mit dem auch wettbewerbsverzerrende Subventionen von Nicht-EU-Ländern angegangen werden“, sagte Exekutiv-Vizepräsidentin Margrethe Vestager.

Im Jahr 2019 belief sich der Bestand ausländischer Direktinvestitionen in der EU auf mehr als 7 Billionen Euro. Europa sei im Bereich Handel und Investitionen eine Supermacht, betonte die für Wettbewerbspolitik zuständige Vestager. Gerade in diesen schwierigen Zeiten der Pandemie sei es wichtig, faire Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, um die Erholung der EU-Wirtschaft zu unterstützen.

Der für Handelspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsident Valdis Dombrovskis sagte: „Durch Subventionen verschaffte ungerechtfertigte Vorteile sind seit langem eine Plage im internationalen Wettbewerb. Deshalb haben wir beschlossen, der Bekämpfung solcher unlauteren Praktiken Priorität einzuräumen. Sie verzerren die Märkte und bewirken, dass Wettbewerbsvorteile durch die gewährte Unterstützung und nicht aufgrund der Qualität und des Innovationsgrads eines Produkts entstehen. Der heutige Vorschlag ergänzt unser internationales Engagement in dieser Hinsicht.

Die EU-Regeln für Wettbewerb, öffentliche Vergabeverfahren und handelspolitische Schutzinstrumente spielen eine wichtige Rolle, wenn es darum geht, im Binnenmarkt faire Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten. Keines dieser Instrumente ist jedoch auf drittstaatliche Subventionen anwendbar, die den Begünstigten beim Erwerb von EU-Unternehmen, bei der Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren in der EU oder bei sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeiten in der EU einen ungerechtfertigten Vorteil verschaffen.

Solche Subventionen aus Drittstaaten können in unterschiedlicher Form gewährt werden, etwa in Form zinsloser Darlehen oder anderer Arten der nicht kostendeckenden Finanzierung oder in Form von unbegrenzten staatlichen Garantien, Nullsteuervereinbarungen oder direkten finanziellen Zuschüssen.

Dem Vorschlag ist eine Folgenabschätzung beigefügt, in der die Gründe für die vorgeschlagene Verordnung ausführlich erläutert und mehrere Situationen beschrieben werden, in denen drittstaatliche Subventionen zu Verzerrungen im Binnenmarkt führen können.

Die vorgeschlagene Verordnung

Geltungsbereich

Auf der Grundlage der vorgeschlagenen Verordnung wird die Kommission befugt sein, finanzielle Zuwendungen zu prüfen, die in der EU wirtschaftlich tätige Unternehmen von Behörden eines Nicht-EU-Staats erhalten, und gegebenenfalls die wettbewerbsverzerrende Auswirkungen solcher Zuwendungen abzuwenden.

Dazu wird in der Verordnung die Einführung von drei Instrumenten vorgeschlagen, zwei auf Anmeldung bzw. Meldung basierenden Instrumenten und einem allgemeinen Marktuntersuchungsinstrument:

– ein anmeldebasiertes Instrument für die Prüfung von Zusammenschlüssen in Fällen, in denen eine drittstaatliche Regierung eine finanzielle Zuwendung gewährt, der in der EU erzielte Umsatz des erworbenen Unternehmens (oder zumindest eines der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen) 500 Mio. Euro oder mehr beträgt und die drittstaatliche finanzielle Zuwendung mindestens 50 Mio. Euro beträgt,

– ein meldebasiertes Instrument für die Prüfung von Angeboten bei öffentlichen Vergabeverfahren in Fällen, in denen eine drittstaatliche Regierung eine finanzielle Zuwendung gewährt und der geschätzte Auftragswert 250 Mio. Euro oder mehr beträgt, und

– ein Instrument für die Prüfung aller anderen Marktsituationen sowie für Zusammenschlüsse und Vergabeverfahren mit niedrigerem Wert, bei denen die Kommission auf eigene Initiative (von Amts wegen) eine Prüfung einleiten und Ad-hoc-(An-)Meldungen verlangen kann.

Bei den beiden auf Anmeldung bzw. Meldung beruhenden Instrumenten muss der Erwerber bzw. Bieter vorab jede die Schwellenwerte erreichende finanzielle Zuwendung (an)melden, die er von einer drittstaatlichen Regierung im Zusammenhang mit Zusammenschlüssen oder öffentlichen Vergabeverfahren erhalten hat. Bis zum Abschluss der Prüfung durch die Kommission kann der fragliche Zusammenschluss nicht vollzogen werden, und der Bieter, dessen Angebot einer Prüfung unterzogen wird, kann vorerst nicht den Zuschlag erhalten. Für den Erlass von Kommissionsbeschlüssen gelten verbindliche Fristen.

Wenn ein Unternehmen seiner Pflicht, einen subventionierten Zusammenschluss bzw. eine finanzielle Zuwendung im Rahmen eines öffentlichen Vergabeverfahrens (an)zumelden, nicht nachkommt, obwohl die Schwellenwerte dafür erreicht sind, kann die Kommission dem Verordnungsvorschlag zufolge Geldbußen verhängen und das Vorhaben genauso prüfen, als wäre eine Anmeldung bzw. Meldung erfolgt.

Das allgemeine Marktuntersuchungsinstrument gestattet es der Kommission, in anderen Marktsituationen eine Prüfung vorzunehmen, so z. B. bei Neuinvestitionen oder Zusammenschlüssen und Vergaben öffentlicher Aufträge, die zwar unterhalb der Schwellenwerte bleiben, bei denen die Kommission jedoch eine drittstaatliche Subvention vermutet. In diesen Fällen wird die Kommission die Möglichkeit haben, auf eigene Initiative (von Amts wegen) eine Prüfung einzuleiten oder Ad-hoc-(An-)Meldungen zu verlangen.

Aufgrund der Rückmeldungen zum Weißbuch wird mit der Durchsetzung der Verordnung ausschließlich die Kommission beauftragt, damit die Verordnung EU-weit einheitlich angewendet wird.

Stellt die Kommission fest, dass eine drittstaatliche Subvention vorliegt und zu Verzerrungen führt, wird sie gegebenenfalls die möglichen positiven Auswirkungen der drittstaatlichen Subvention gegen die negativen Auswirkungen der Verzerrung abwägen.

Wenn die negativen Auswirkungen schwerer ins Gewicht fallen als die positiven, wird die Kommission befugt sein, zur Beseitigung der Verzerrungen Abhilfemaßnahmen zu verhängen oder Verpflichtungszusagen der betreffenden Unternehmen anzunehmen.

Abhilfemaßnahmen und Verpflichtungen

Was Abhilfemaßnahmen und Verpflichtungen betrifft, so sieht die vorgeschlagene Verordnung eine Reihe struktureller bzw. verhaltensbezogener Abhilfen vor, wie etwa die Veräußerung bestimmter Vermögenswerte oder das Verbot eines bestimmten Marktverhaltens.

Im Falle (an)gemeldeter Vorhaben ist die Kommission auch befugt, den subventionierten Erwerb von Unternehmen oder die Vergabe öffentlicher Aufträge an subventionierte Bieter zu untersagen.

Nächste Schritte

Das Europäische Parlament und die Mitgliedstaaten werden den Vorschlag der Kommission nun im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens erörtern, um dann eine endgültige Fassung der Verordnung zu erlassen.

Der Vorschlag wird auch Gegenstand einer achtwöchigen öffentlichen Konsultation sein.

Sobald die Verordnung verabschiedet ist, wird sie unmittelbar in der gesamten EU gelten.

Hintergrund

Der Europäische Rat hatte die Kommission in seinen Schlussfolgerungen vom 21. und 22. März 2019 damit beauftragt, neue Instrumente zu erarbeiten, mit denen den wettbewerbsverzerrenden Auswirkungen drittstaatlicher Subventionen im Binnenmarkt begegnet werden kann. In seinen Schlussfolgerungen vom 11. September 2020 verwies der Rat auch auf das Weißbuch der Kommission und verlangte in seinen Schlussfolgerungen vom 1./2. Oktober 2020, dass „weitere Instrumente entwickelt werden, mit denen die wettbewerbsverzerrenden Auswirkungen ausländischer Subventionen im Binnenmarkt angegangen werden können“.

In seinem Bericht über die Wettbewerbspolitik vom Februar 2020 forderte das Europäische Parlament die Kommission auf, „die Möglichkeit zu prüfen, das EU-Wettbewerbsrecht um eine Säule zu ergänzen, mit der der Kommission geeignete Prüfinstrumente zur Verfügung gestellt werden, wenn der Verdacht besteht, dass ein Unternehmen aufgrund staatlicher Subventionen ‚wettbewerbsverzerrendes‘ Verhalten an den Tag legt“.

In ihrer Mitteilung „Eine neue Industriestrategie für Europa“ vom 10. März 2020 bestätigte die Kommission ihre Absicht, Mitte des Jahres 2020 ein Weißbuch zu einem Instrument zu drittstaatlichen Subventionen herauszugeben, um deren verzerrende Auswirkungen im Binnenmarkt anzugehen. In der heute angenommenen aktualisierten Industriestrategie wird die vorgeschlagene Verordnung über Subventionen aus Drittstaaten als eine der Schlüsselmaßnahmen zur Verwirklichung des Ziels der offenen strategischen Autonomie der EU bezeichnet.

In ihrem Arbeitsprogramm 2021 und in ihrer Mitteilung „Überprüfung der Handelspolitik“ vom 18. Februar 2021 kündigte die Kommission an, bis Mitte 2021 ein Rechtsinstrument für Subventionen aus Drittstaaten vorzuschlagen.

Am 17. Juni 2020 nahm die Kommission ein Weißbuch an, in dem aufgezeigt wurde, wie gegen die wettbewerbsverzerrenden Auswirkungen vorgegangen werden kann, die drittstaatliche Subventionen im Binnenmarkt verursachen.

Die öffentliche Konsultation zum Weißbuch endete am 23. September 2020. Ferner hat die Kommission die Öffentlichkeit zur Folgenabschätzung in der Anfangsphase zu Rate gezogen und eine gezielte Konsultation bei einer Stichprobe der am stärksten betroffenen Interessenträger durchgeführt.

Die Kommission hat die eingegangenen Beiträge gründlich analysiert und bei der Ausarbeitung des heutigen Vorschlags gebührend berücksichtigt.

Weitergehende Informationen finden Sie auf der Internetpräsenz der EU-Kommission.

Quelle: EU-Kommission

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