Mich irritiert etwas, dass sich niemand – weder die Vergabekammer noch der Verfasser des Beitrags – mit dem m.E. richtigen Einstieg befasst: § 9d [EU/VS] VOB/A, der auch eine Stoffpreisgleitklausel erfasst. Deren Anwendung steht zwar in pflichtgemäßen Ermessen des Auftraggebers. Die Vergabestellen des Bundes und die übrigen Vergabestellen, die kraft Anwendungsbefehl die Stoffpreisgleitklausel-Erlasse des Bundes zu beachten haben, dürften, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen, wegen der Selbstbindung allenfalls noch einen minimalen Ermessenspielraum haben.

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