Vielen Dank für Ihre Einschätzung zum Urteil.

Sofern die Voraussetzungen des § 132 GWB vorliegen, könnte angedacht werden, rechtzeitig vor Erreichen der Höchstgrenze zu prüfen, ob diese und ggf. die Laufzeit der RV innerhalb der Grenzen des § 132 GWB erhöht bzw. verlängert werden soll. Eine dahingehende Änderungsvereinbarung wäre dann vor dem die ursprüngliche Höchstgrenze erreichenden Einzelabruf zu schließen.

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