Im Übrigen kommt es nicht nur darauf an, dass die Schlechtleistung stattgefunden hat (und hinreichend dokumentiert wurde) und die Kausalität zwischen Schlechtleistung und Folgen hinreichend klar dokumentiert wurden. Es braucht auch noch für den Ausschluss eine ordnungsgemäße Ermessensausübung und dafür eine Anhörung des Dienstleisters, gerade auch wegen der Selbstreinigung.
Im Nachprüfungsverfahren nachgeholt werden kann die Anhörung in der Regel nicht und damit entfällt auch die Möglichkeit, die Ermessenserwägungen nachzuschieben, wenn sie denn überhaupt vor dem Ausschluss vorgenommen wurden. Des Weiteren empfiehlt sich auch eine dokumentierte Prognoseentscheidung, weshalb aus den vorherigen Mängeln folgt, dass auch bei dem neuen Auftrag nicht mit einer vertragsgemäßen Leistungserbringung gerechnet werden kann.
Und bevor ein Auftraggeber auf die Idee kommt, ihm sei das Verfahren zu kompliziert (ja, ist es…), er schließt den Auftragnehmer lieber wegen mangelnder Eignung aus, weil der eben jenen Vorauftrag als Referenz eingereicht hat und die Referenz einer Überprüfung nicht stand hält: auch das ist schwierig. Es spricht einiges dafür, dass die Aberkennung der Referenz wegen mangelhafter Leistungen nur unter den Voraussetzungen von § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB möglich ist.

Reply