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UNBEDINGT LESEN!
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Die Ablehnung der geplanten Direktvergabe des Mobilen Aufklärungsunterstützungssystems (MAUS) durch den Haushaltsausschuss Ende Januar 2026 wirft ein Schlaglicht auf die rechtlichen Grenzen wettbewerbsloser Beschaffung im Verteidigungsbereich. Das 600-Millionen-Euro-Vorhaben sollte ohne Ausschreibung direkt an Rohde & Schwarz vergeben werden, doch die vergaberechtliche Begründung überzeugte die Parlamentarier nicht.
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Boxenstopp beim EuGH: Altverträge überholen den Wettbewerb
EuGH, Urt. v. 29.04.2025 – C-452/23 – Fastned Deutschland
Darf der Staat seine Altkonzessionäre ohne Wettbewerb an die Steckdose lassen? In einem Spannungsfeld zwischen wettbewerblicher Strenge und notwendiger Flexibilität schafft der EuGH eine zentrale dogmatische Klarstellung zur Änderbarkeit langfristiger Konzessionen für die Zukunft der Ladeinfrastruktur an Autobahnen und setzt der zeitlich unbegrenzten Infragestellung privatisierter In-House-Altverträge unionsrechtliche Grenzen.
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Gemischte Aufträge in der Verteidigungsvergabe: Komplexität und Konsequenzen
EuGH, Urt. v. 18.12.2025 – C-769/23 Mara

Die Vergabe verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer öffentlicher Aufträge betrifft insbesondere die Beschaffung von Militärausrüstung sowie damit unmittelbar verbundene Liefer-, Dienst- und Bauleistungen. Für diese Aufträge gilt das spezielle EU-Verteidigungsvergaberecht, in Deutschland insbesondere in der VSVgV und VOB/A-VS umgesetzt. Der EuGH hat erstmals klargestellt, welches Vergaberegime bei gemischten Aufträgen anzuwenden ist, wenn das Verteidigungsvergaberecht mit dem allgemeinen Vergaberecht kollidiert.
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Um den erfolgreichen Abschluss eines Vergabeverfahrens sicherzustellen, annehmbare Angebote zu erhalten und eine Aufhebung ressourcenschonend zu vermeiden, erscheint es aus Sicht einer Vergabestelle zunächst nachvollziehbar, in einen „Informationsaustausch“ mit (potenziellen) Bietern einzutreten. Aus Unterlagennachforderungen und Aufklärungen können aber plötzlich Verhandlungen über die Angebote und Vertragsinhalte werden. Im schlimmsten Fall wird einem regionalen und vertrauten Bieter ein „Wink“ in Bezug auf Preise der Konkurrenz gegeben. Auch
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KI in der IT-Beschaffung: Handreichung für öffentliche Auftraggeber – Teil 4
Einsatz von KI in Vergabeverfahren

Nachdem die ersten drei Beiträge (siehe Teil 1: Vergabeblog.de vom 03/04/2025 Nr. 70410, Teil 2: Vergabeblog.de vom 24/04/2025 Nr. 70678 und Teil 3: Vergabeblog.de vom 03/07/2025 Nr. 71500) dieser Reihe einen Überblick über aktuelle Marktentwicklungen und Herausforderungen bei der Beschaffung von IT / KI, sowie Empfehlungen für die Beschaffung von IT mit KI-Anteilen und KI gegeben haben, geht dieser Beitrag nun in Richtung praktischer Ansätze für Vergabestellen: Wie kann KI hier helfen?
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EuGH zieht klare Linie: Was nicht hochgeladen ist, gilt nicht!
EuGH, Urt. v. 03.07.2025 – C-534/23 P, C-539/23 P – Instituto Cervantes ./. Kommission

Der EuGH unterstreicht die strikte Beachtung technischer Formvorgaben in EU-Ausschreibungsverfahren. Hyperlinks zu weiteren Angebotsunterlagen erfüllen diese Anforderungen nicht. Maßgeblich ist allein die vollständige und unveränderbare Vorlage sämtlicher Angebotsdokumente im vorgesehenen Einreichungssystem (Vergabeplattform). Die Entscheidung entfaltet trotz ihrer haushaltsrechtlichen Verankerung grundsätzliche Bedeutung für das gesamte EU-Vergaberecht.
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Die Software Bill of Materials (SBOM) als Governance-Instrument
Warum die Software-Stückliste für die öffentliche IT-Beschaffung an Bedeutung gewinnt

Mit dem Cyber Resilience Act (CRA) schafft der europäische Gesetzgeber erstmals ein kohärentes und verpflichtendes Rahmenwerk für die Cybersicherheit von Produkten mit digitalen Elementen. Ab dem 11. Dezember 2027 dürfen solche Produkte nur noch dann in den europäischen Verkehr gebracht werden, wenn Hersteller umfangreiche Anforderungen an Sicherheit, Risikoanalyse, Schwachstellenmanagement und technische Dokumentation erfüllen.
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Auf sicheren Stufen – Stufenweise Beauftragungen rechtssicher gestalten
VK Westfalen, Beschl. v. 10.02.2025 – VK2-2/25

Stufenweise Beauftragungen gehören zur gängigen Praxis bei der Vergabe von Planungs- und Bauleistungen. Sie ermöglichen dem Auftraggeber eine hohe Flexibilität und dienen der Steuerung von Haushaltsmitteln und Liquidität. Zudem geben gestufte Verträge den Auftraggebern die Möglichkeit, Projektfortschritte zu kontrollieren und – falls nötig – ohne Kostenfolge aus dem Vertrag auszusteigen. Doch welche vergabe- und vertragsrechtlichen Grenzen bestehen, insbesondere um den Bietern in einem Vergabeverfahren eine belastbare Kalkulation zu ermöglichen? Mit dieser Frage hat sich die Vergabekammer Westfalen mit Beschluss vom 10. Februar 2025 – VK 2 – 2/25 befasst (unter 1). Die Entscheidung gibt Anlass, die Anforderungen an die Ausschreibung von gestuften Verträgen anhand von Optionen, Bedarfs- und Wahlpositionen näher zu beleuchten (unter 2). Abschließend werden Hinweise für die Praxis gegeben, wie die Vergabe von gestuften Leistungen rechtssicher gestaltet werden kann (unter 3).
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Ausschluss von Bietern aus Drittstaaten nicht zwingend!
KG Berlin, Beschl. v. 04.06.2025 – Verg 6/24

Unternehmen aus Drittstaaten, die nicht über ein Abkommen mit der EU über das öffentliche Beschaffungswesen verfügen, sind nicht zwingend von EU-weiten Vergabeverfahren auszuschließen. Ein etwaiger Ausschluss liegt vielmehr im Ermessen des Auftraggebers. Die Entscheidung muss umfassend dokumentiert werden.
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Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen hat am 16.12.2025 eine Änderung der „Zulässigkeitsvoraussetzungen“ nach § 3a VOB/A im Bundesanzeiger bekanntgegeben. Die Änderungen treten am 1. Januar 2026 in Kraft.










