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Preisgericht darf unterlegenen Planern keine Nachbesserung ihrer Entwürfe ermöglichen
EuGH, Urt. v. 9.7.2026 – C-888/24 – Adão da Fonseca-Engenheiros Consultores

Entscheidungen des EuGH zu Planungswettbewerben, bei denen ein Preisgericht Entwürfe vergleichend bewertet und eine Rangfolge erstellt, sind selten. Die Rs. C-888/24 bot dem Gerichtshof daher Gelegenheit, die Reichweite des Anonymitätsgebots sowie die Verfahrensrechte der Wettbewerbsteilnehmer näher zu konkretisieren.
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Am 9. September 2026 hat die Europäische Kommission mit ihrem Vorschlag für einen Public Procurement Act den Startschuss für eine grundlegende Neuordnung des europäischen Vergaberechts gegeben. Der Vorschlag hat es in sich: Die drei zentralen Vergaberichtlinien sollen durch eine unmittelbar geltende Verordnung (siehe hierzu auch: Vergabeblog.de vom 16/07/2026 Nr. 74860) ersetzt werden. Gleichzeitig soll die öffentliche Beschaffung stärker für europäische Ziele eingesetzt werden – für Innovation, Nachhaltigkeit, Resilienz, Sicherheit und europäische Wettbewerbsfähigkeit. Schneller beschaffen, strategischer beschaffen – und trotzdem rechtssicher bleiben: Das ist die zentrale Herausforderung, vor der das öffentliche Beschaffungswesen steht. Während in Deutschland derzeit intensiv über Verfahrensbeschleunigung, Rechtsschutz und die richtige Balance zwischen beidem diskutiert wird, geht die Europäische Union bereits den nächsten Schritt.
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Die Reform der Unterschwellenvergabe in Nordrhein-Westfalen: Neue Freiheiten, keine Grenzen?
Teil 2: Praktische Chancen und Herausforderungen im Umgang mit § 75a GO NRW

Zum 01.01.2026 wurden die bisher in Nordrhein-Westfalen bestehenden kommunalen Regelungen über die Durchführung von Unterschwellenvergaben auf „Null“ gestellt. Im ersten Teil unseres Blogeintrags (Vergabeblog.de vom 03/09/2026 Nr. 75230) haben wir einen Blick auf den neuen § 75a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) geworfen und insbesondere auch das Satzungserfordernis nach § 75a Abs. 2 GO NRW erörtert. Der hiesige zweite Teil behandelt weitere Problembereiche, die sich innerhalb der vergangenen neun Monate in der Praxis gezeigt haben, und wagt einen ersten Ausblick.
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Was wirklich neu ist und was nur nachgezogen wird, zeigt sich am besten entlang des Vergabeverfahrens. Der Beitrag folgt diesem Ablauf in zwei Teilen. Teil I reicht von der Veröffentlichung über den Zuschnitt des Auftrags bis zu den fertigen Vergabeunterlagen. Teil II behandelt die Eignungsprüfung, Angebotsöffnung und Nachforderung, Aufhebung und Zuschlag sowie die besonderen Änderungen der VOB/A-VS.
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Die Reform der Unterschwellenvergabe in Nordrhein-Westfalen: Neue Freiheiten, keine Grenzen?
Teil 1: Das Satzungserfordernis und der Grundsatzrahmen von § 75a GO NRW

Mit der Schaffung von § 75a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) hat der Landesgesetzgeber den großen Wurf gewagt: Zum 01.01.2026 wurden die bis dato bestehenden kommunalen Regelungen über die Durchführung von Vergaben auf „Null“ gestellt. Statt landeseinheitlicher Wertgrenzen sowie kleinteiliger Vorgaben der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) und der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) zieht § 75a Abs. 1 GO NRW mit den allgemeinen Vergabegrundsätzen einen abstrakten Rahmen, innerhalb dessen die Beschaffungsstelle sich bewegen muss. Neun Monate nach der Reform bietet es sich an, einen kritischen Blick auf die Reform zu werfen. Dabei wird im ersten Teil dieses Blogbeitrags der „neuralgische Punkt“ thematisiert:
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Postdienstleistungen im Vergaberecht: Leistungsrealität, vergaberechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz und Zuschnittsverbot
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 12.05.2026 – 2 VK 9/25 und VK Bund, Beschl. v. 11.12.2025 – VK 1-96/25 (beide bestandskräftig)

Gleich vier aktuelle Beschlüsse markieren die vergaberechtlichen Grenzen der Beschaffung bundesweiter Postdienstleistungen aus unterschiedlichen Blickwinkeln. Sie zeigen: Wo Auftraggeber auf die Infrastruktur der Deutschen Post AG (DPAG) angewiesen sind, müssen Leistungsanforderungen, Wertungsmaßstäbe und Verfahrenskommunikation gleichermaßen belastbar und eindeutig ausgestaltet sein (vgl. auch: VK BW, Beschl. v. 21.07.2026 – VK BW 34/26 und VK BW 1 VK 35/26).
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Seit vielen Jahren gehört es zu den gefestigten Lehrsätzen des deutschen Vergaberechts, dass das Vergaberecht das „Wie“, nicht jedoch das „Was“ der Beschaffung regele. Das Vergaberecht wird damit als reines Verfahrensrecht verstanden, dass das Zustandekommen von Verträgen durch eine formalisierte Abgabe von Angeboten und Annahmen regelt. Den Gegenstand der Beschaffung hingegen (das „Was“) bestimmt nicht das Vergaberecht, sondern der Auftraggeber im Rahmen seines
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RDG und Vergabebegleitung – und kein Ende
OLG Nürnberg, Endurt. v. 30.07.2026 – 3 U 313/26 UWG

Das OLG Nürnberg hat sich in einem aktuellen Urteil mit der Zulässigkeit der Ausschreibungsvorbereitung und -begleitung durch Ingenieurbüros befasst. Die Entscheidung überzeugt nicht vollkommen, sie bewegt sich aber zumindest grundsätzlich auf der – in Teilen Mitteldeutschlands leider unbekannten (OLG Naumburg, Urt. v. 18.6.2026 – 9 U 8/26 mit massiver Kritik von Pinkenburg, Vergabeblog.de vom 29/06/2026 Nr. 74679) – Linie der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
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Immer mehr öffentliche Auftraggeber und private Unternehmen schreiben ein Security Operations Center aus, und fast alle Anbieter beantworten die zentralen Anforderungen mit denselben Zusagen. Dieser Beitrag zeigt auf Basis von Erfahrungswerten aus zahlreichen SOC-, MDR- und SzA-Beschaffungen anhand sieben beispielhafter technischer Fragen, was vor der Veröffentlichung der Vergabeunterlagen geklärt sein sollte, damit vergleichbare Angebote entstehen statt nur vergleichbar klingender.
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Nullabruf mit Ansage – wie viel Unverbindlichkeit verträgt eine Rahmenvereinbarung ohne Mindestabnahme?
VK Rheinland, Beschl. v. 26.01.2026 – VK 42/25

Die Entscheidung der VK Rheinland befasst sich mit einer Rahmenvereinbarung ohne Mindestabnahme und der Frage, welche Angaben Bieter für eine belastbare Kalkulation benötigen. Reichen Höchstwert, Förderanträge und ein langfristiges Ausbauziel aus – oder braucht es zusätzlich eine nachvollziehbare Schätzmenge und Abrufprognose, damit die Rahmenvereinbarung nicht zum Nullabruf mit Ansage wird?











