Art. 53 VKR kennt die beiden Zuschlagskriterien „wirtschaftlich günstigstes Angebot“ und alternativ „niedrigster Preis“, nicht wie im Artikel verlautbart „günstigster Preis“. Aufgrund dieser klaren Trennung und der Bezugnahme in Art. 24VKR auf das wirtschaftlich günstigste Angebot dürfte der BGH kaum umhin kommen dem vorlegenden OLG Düsseldorf gegen das OLG Schleswig Recht zu geben. Dann wäre auch endlich geklärt, dass insoweit ein Umsetzungsmangel von Bestimmungen der der VKR (Art. 24) vorliegt und der Normgeber – nur oberhalb der EU-Schwellenwerte – schnellstens nachbessern müsste.

Bernhard Fett, Dresden

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