Meiner Ansicht nach ist hier der herschenden Meinung der Literatur zu folgen und auf den pünktlichen Beginn am Eröffungstermin abzustellen.
Dem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz muss hier mehr Aufmerksamkeit gegeben werden. Vorallem aber öffnet man mit einer solche Entscheidung, dass man den Eröffnungstermin „verzögern“ kann Tür und Tor für Verstöße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.
Was ist eine noch zu vertretenden, hinnehmbare Verschiebung der Submission? Was sind Gründe, die einen solche Veschiebung rechtfertigen? Stau? Schnee? Sperrung einer Straße? S-Bahn verpasst? Stromausfall? Ich bin der Ansicht, Gründe findet der potentielle Bieter immer, warum er plötzlich XX Minuten später abgeben wollen darf. Wenn man einemal das Tor öffnet, lässt es sich nur schwerlich wieder schließen und immer mehr Vergaben landen im Nachprüfungsverfahren – was die Vergabe dann unnötig verteuert bzw. das Verfahren unnötig verlängert.
Florian Andrä

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